Hamburg. Richter kippen Baustopp für eine Flüchtlingsunterkunft am Björnsonweg. Anwohner hatten gegen die Abholzung von 42 Bäumen protestiert.
Der vom Verwaltungsgericht verhängte Baustopp für die am Björnsonweg in Blankenese geplante Flüchtlingsunterkunft war nicht rechtens. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe der Beschwerde der Stadt gegen eine entsprechende Zwischenverfügung bezüglich der Folgeunterkunft in Blankenese stattgegeben, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Damit dürfen die am 5. April gestoppten Baumfällarbeiten fortgesetzt werden. Unklar ist allerdings, wann das geschehen kann, da die Genehmigung für das Fällen der Bäume am 8. April auslief.
Aus Sicht der Stadt Hamburg können nach der Entscheidung die Bauarbeiten nach der genehmigten Fällung aber unverzüglich fortgesetzt werden. "Mit dieser verhältnismäßig kleinen Unterkunft wollen wir ein Beitrag zur Verteilungsgerechtigkeit in der Stadt leisten, wie sie zu Recht von vielen Bürgerinnen und Bürgern gefordert wird. Durch die heutige Entscheidung kommen wir diesem Ziel einen Schritt weiter", betonte Anselm Sprandel, Leiter des Zentralen Koordinierungsstabes Flüchtlinge.
Streit sorgte bundesweit für Schlagzeilen
Der Streit um die Unterkunft für 192 Flüchtlinge am Björnsonweg in Blankenese hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Den Bewohnern des Hamburger Stadtteils war mangelnde Solidarität mit Flüchtlingen vorgeworfen worden. Anwohner hatten Anfang April gegen das geplanten Fällen von 42 Bäumen protestiert. Das war dann am 5. April unterbrochen worden Das Hamburger Verwaltungsgericht verkündete einen Tag darauf einen vorläufigen Baustopp.
Ein Anwohner hatte die Baugenehmigung angefochten
Ein Anwohner hatte die am 31. März vom Bezirk Altona erteilte Baugenehmigung angefochten. Das Oberverwaltungsgericht gab nun einer Beschwerde der Stadt gegen den Baustopp statt. Im Kern bemängelten die Richter, dass der Anwohner sich nur auf umweltverfahrensrechtliche Regelungen berufen habe. Das reiche aber allein nicht für einen Baustopp aus.
Der Anwohner hätte auch sogenannte bauordnungsrechtliche Rechte wie beispielsweise das Rücksichtnahmegebot oder eine unzumutbare Beeinträchtigung geltend machen müssen. „In der Sache habe für das Verwaltungsgericht kein Anlass bestanden, während des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens eine vorläufige Regelung zu treffen“, erklärte das Oberverwaltungsgericht. „Der Antragsteller habe nicht die Verletzung eigener bauplanungsrechtlicher Rechte, sondern lediglich die Verletzung von umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften geltend gemacht.“ Das aber allein reiche für die Zulässigkeit des erhobenen Eilverfahrens nicht aus.