Hamburg. Hamburger Unternehmer will im Fischereihafen Altona bis Mitte 2026 eine künstliche Welle bauen. Doch fällt das Projekt ins Wasser?
Mit Blick auf den Hamburger Hafen und die Elbe die perfekte Welle reiten? Das möchte der Hamburger Surfer und Unternehmer Felix Segebrecht im Fischereihafen Altona Sportlern und Touristen ermöglichen. Vor Kurzem machte er auf der Suche nach Investoren das Projekt öffentlich.
Demnach soll ein positiver Bauvorbescheid für den Anlieger mit Surfanlage, Gastro- und Eventflächen vorliegen. Mitte 2026 soll die Anlage bereits stehen. Doch eine Anfrage bei der Hafenbehörde HPA offenbart, welche Hürden das Projekt noch nehmen muss. Geht die Idee, wie viele andere im Zusammenhang mit der Elbe, baden?
Surfen auf der Elbe: Das sagt Hamburgs Hafenbehörde zum Wellen-Projekt
Auf Abendblatt-Anfrage bestätigt die Hamburg Port Authority (HPA) wie von dem Unternehmen erklärt: „Der Antragssteller hat einen positiven Bauvorbescheid.“ Aber: „Eine wasserrechtliche Genehmigung gibt es nicht.“ Wenn jemand eine öffentliche Wasserfläche über einen langen Zeitraum nutzen möchte, ist diese aber erforderlich.
Bisher habe der Projektträger in Voranfragen generell geklärt, ob sein Projekt umzusetzen und was dabei zu beachten sei. Wenn die notwendigen finanziellen Zusagen und wichtige Randbedingungen wie zum Beispiel die Zustimmung betroffener Eigentümer geklärt sind, werde eine detaillierte Planung ausgearbeitet. „Diese wird die Grundlage für einen Antrag auf Genehmigung“, so HPA-Sprecherin Sinje Pangritz.
„Floating Wave“ im Fischereihafen Hamburg: Erster Standort scheitert an Eigentümern
Zudem bestätigt die Hafenbehörde, dass es eine Liegegenehmigung für die „Floating Wave“ im Fischereihafen gebe. Doch auch hier gibt es ein Aber. Denn die erteilte Genehmigung bezieht sich auf den ursprünglichen Standort nahe dem Dockland. „Zunächst war eine Umsetzung im Südosten des Hafenbeckens angedacht. Diese ist scheinbar nicht möglich, da der Zuwegung seitens des betroffenen Grundstückeigentümers nicht zugestimmt wird oder die Zustimmung unklar ist. Deshalb ist ein alternativer Standort auf der Nordseite des Hafenbeckens in Betracht gezogen worden“, erklärt Sprecherin Pangritz die Umstände.
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Aus bauordnungsrechtlicher Sicht sei für die Genehmigungsfähigkeit allerdings irrelevant, ob die Anlage an der ursprünglichen südlichen Stelle oder an dem alternativen nördlichen Standort errichtet wird. Denn im Vorbescheid wurden keine bauordnungsrechtlichen Fragen beantwortet, sondern nur die grundsätzliche Zulässigkeit. Die erstrecke sich somit auch auf den alternativen Standort, erläutert Pangritz das Genehmigungsverfahren.
Hamburger Hafenbehörde hält Liegeplatz parallel zur nördlichen Kaimauer für möglich
Auch bei der nördlichen Variante ist laut der Hafenbehörde eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Uferbauwerks beziehungsweise des Grundstücks an Land erforderlich. Diese muss dann im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens eingebracht werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Uferbauwerke durch das Einbringen der Gründungselemente nicht in ihrer Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt werden, wie die HPA betont.
Die Genehmigung eines Liegeplatzes parallel zur nördlichen Kaimauer hält die Hafenbehörde für möglich – unter der Maßgabe des Vorbescheids, den genannten Bedingungen und Anforderungen wie einem Einverständnis der Grundstückseigentümer und vorbehaltlich aller notwendigen Gutachten und Auflagen.