Berlin. Selbst bei verweigerter Schutzimpfung: Unternehmen müssen Löhne im Quarantäne-Fall fortzahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
Arbeitgeber sind zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie durch eine Infektion in Quarantäne mussten. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 234/23). Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen und Thüringen hatten sich in die höchste Arbeitsgerichtsinstanz mit der Forderung nach Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geklagt. Mit Erfolg – ihre Arbeitgeber müssen zahlen.
Eine Corona-Infektion stellt demnach auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt - wenn es dem Arbeitnehmer durch eine behördliche Quarantäne-Anordnung rechtlich unmöglich ist, seine Arbeit zu erbringen und Homeoffice nicht in Betracht kommt.
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Wer zahlt für Corona-Arbeitsausfall? Bundesarbeitsgericht entscheidet
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter trafen damit eine grundsätzliche Entscheidung und bestätigten ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Nach Angaben eines Arbeitsrechtlers haben die Arbeitsgerichte in Deutschland in dieser Frage bisher unterschiedlich entschieden.
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„Die Frage ist, zahlt der Arbeitgeber oder zahlt der Staat“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck zu Beginn der Verhandlung. Dabei ging es um die arbeitsrechtliche Würdigung des Falls eines Produktionsarbeiters aus einem Kunststofftechnik-Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hatte keine Schutzimpfung und infizierte sich Ende 2021 mit dem Coronavirus. Für einige Tage erhielt er nach einem positiven Test eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Strittig blieb die Zeit danach, in der er wegen einer in seiner Gemeinde geltenden Anordnung in häusliche Quarantäne musste. Homeoffice war für ihn als Produktionsarbeiter nicht möglich. Sein Arbeitgeber verwies auf eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und warf dem Mann ein Verschulden wegen der unterlassenen Impfung vor.
Fehlende Schutzimpfung nicht entscheidend – Arbeitnehmer nicht haftbar
Bei der Corona-Infektion handele es sich erwiesenermaßen um eine Krankheit, sagte der Vorsitzende Richter. „Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat“, heißt es in der Urteilsbegründung. Für den Teil der Infektionszeit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger eine behördliche Quarantäne-Anordnung gehabt.
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Ihm sei es damit unmöglich gewesen, seine Arbeit zu verrichten. Ein Verlassen seiner Wohnung hätte eine Ordnungswidrigkeit bedeutet, so Linck. Damit habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe dem Unternehmen nicht zugestanden.
An der Zahlungspflicht ändere auch nichts, dass der Kläger keine Corona-Schutzimpfung hatte, sagte der Richter. Das würde nur ins Gewicht fallen, wenn die fehlende Impfung und damit sein Verhalten ursächlich für seine Erkrankung gewesen wäre. „Das konnte vom Landesarbeitsgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Dass dem Landesarbeitsgericht dabei Fehler unterlaufen sind, ist nicht erkennbar“, sagte Linck, der auch Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts ist.
Der Produktionsarbeiter verlangte eine Nachzahlung für insgesamt knapp 67 Stunden im Januar 2022. Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hamm ihr stattgegeben.