Bad Berleburg/Arnsberg. . Das Landgericht Arnsberg hat die Vollstreckung der Einstweiligen Verfügung gegen das Wisent-Projekt außer Kraft gesetzt. Damit stimmte es in seinem Beschluss vom Mittwoch einem Antrag des Wisent-Trägervereins zu. Praktisch bedeutet das: Die freilebenden Wisente können sich vorerst weiter ungehindert in den Wäldern bewegen.
Am 2. Oktober dieses Jahres hatte das Amtsgericht die vom Schmallenberger Waldbauern Hermann-Josef Vogt erwirkte Einstweilige Verfügung gegen den Wisentverein bestätigt und damit zugleich den Widerspruch des Wisentvereins zurückgewiesen. Damit war formal auch die bereits zuvor eingestellte Zwangsvollstreckung der Einstweiligen Verfügung wieder in Kraft gesetzt. Der Verein hätte also dazu verpflichtet werden können, die Tiere von den Grundstücken des Hochsauerländer Waldbauern fernzuhalten.
Mit seiner gestrigen Entscheidung hat das Landgericht nun aber die Zwangsvollstreckung wieder außer Kraft gesetzt. Zumindest bis zum 8. Dezember. Bis dahin hat der Verein Zeit, seine Berufung gegen die Einstweilige Verfügung weiter zu begründen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gegen eine Sicherheitsleistung von 10.000 Euro durch den Verein erfolgt.
Begründung interessant
Besonders interessant ist die Begründung des Arnsberger Landgerichts, erläutert Rechtsanwalt Stephan Hertel, der den Wisentverein vertritt. Denn das Gericht kommt zu der Auffassung, dass die Berufung gegen die Einstweilige Verfügung, die der Wisentverein in der Zwischenzeit eingelegt hat, „nicht ohne Erfolgsaussicht“ ist. „Das ist ein sehr positives Signal für das in Westeuropa einzigartige Artenschutzprojekt zur Wiederansiedlung der Wisente“, bewertet Bernd Fuhrmann deshalb den Gerichtsbeschluss.
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Der erste Vorsitzende des Wisentvereins sagt zugleich: „Wir wollen die Rechtmäßigkeit des Projekts zum Schutz dieser bedrohten Tierart gerne auf dem regulären Instanzenweg klären lassen – notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof. Wichtig ist aber: Das Projekt geht erst einmal weiter.“
Rechtsanwalt Stephan Hertel hebt noch einen weiteren Punkt hervor, den das Gericht anführt. Denn für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung muss es auch einen so genannten Verfügungsgrund geben. Den sehen der Wisentverein und sein Rechtsanwalt aber nicht.
Dieses Argument nimmt nun auch das Landgericht Arnsberg auf, wenn es feststellt, dass Kläger Vogt die Schälschäden bereits erstmals im Oktober 2013 und dann fortgesetzt festgestellt habe. So führt er aus: „Für die Kammer ist derzeit nicht ersichtlich, warum die dann im August 2014 erneut aufgetretenen Schälschäden angesichts dieser Entwicklung nunmehr eine besondere Dringlichkeit begründen sollen...“
Das Gericht deutet auch an, dass der Rechtsstreit wohl am besten in einem Hauptsacheverfahren und nicht im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung zu klären sei.