Bad Berleburg/Schmallenberg. . Der Wisent-Verein in Bad Berleburg wurde durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet, die zwölf frei lebenden Wisente am Betreten der Grundstücke eines Waldbauern zu hindern. Es kam zum Rechtsstreit. Nun erklärt der Verein: Bei den Wisenten handele es sich um Wild- und nicht um Haustiere.

Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Schmallenberg versucht der Wisent-Trägerverein aktiv, die Tiere daran zu hindern, das Grundstück des klagenden Waldbauers Hermann-Josef Vogt zu betreten. Wie der Verein in einer Pressemitteilung erläutert, habe man zugleich aufgrund der Zuspitzung der rechtlichen Auseinandersetzung den Status des für Westeuropa einzigartigen Artenschutz zur Wiederansiedlung der größten Landsäugetiere Europas im Rothaargebirge von den eigenen Rechtsanwälten rechtlich bewerten lassen müssen – und komme zu der Einschätzung: Die Wisente sind herrenlos.

Grundstücke eines Waldbauern betreten

Dem Wisent-Verein war eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Schmallenberg zugegangen. Darin wurde er verpflichtet, die zwölf frei lebenden Wisente am Betreten der Grundstücke eines Waldbauern zu hindern. Gegen diese Verfügung hat der Wisent-Verein Widerspruch eingelegt. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Deswegen muss der Verein nun „geeignete Maßnahmen“ zur Umsetzung der Verfügung ergreifen.

Der erste Vorsitzende des Vereins habe deshalb die Mitarbeiter angewiesen, Patrouillen zu laufen und die Wisente durch Vertreiben – soweit möglich – am Übertritt auf die Flächen des Klägers zu hindern. Allerdings könne der Verein nur sehr eingeschränkt auf die Wisente Einfluss nehmen, da es sich um frei lebende Wildtiere handele. Ein effektives Abhalten der Wisente von den Flächen des klagenden Waldbauern ist nach Auffassung des Vereins deshalb nur diesem selbst möglich, solange dem Verein noch keine Genehmigung des Eigentümers für die Durchführung von geeigneten Maßnahmen in dessen Wald vorliege. Und der Flächeneigner habe bei Wildschäden auch eine Mitwirkungspflicht.

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Als „geeignete Maßnahme“ wertet der Verein ebenfalls das Ausbringen von so genannten Wildverbiss-Schutzmitteln (Repellents), die als Geruchsbarriere die Wisente vom Betreten der Grundstücke abhalten sollen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sei der Verein aber zur Zeit rechtlich noch nicht berechtigt und in der Lage. Denn weder kenne er die genaue Lage der angeführten Grundstücke, noch habe er eine Erlaubnis, diese zu betreten. Zudem lägen ihm keine Genehmigungen hinsichtlich Naturschutz- und Forstrecht vor. Die könne nur der Grundstückeigner beantragen.

Nicht gegen Gesetze verstoßen

„Wir bemühen uns, die Tiere mit allen uns verfügbaren Mitteln am Betreten der besagten Grundstücke zu hindern“, unterstreicht der erste Vorsitzende des Wisent-Vereins, Bernd Fuhrmann. „Aber wir können nicht gegen Gesetze und geltendes Recht verstoßen. Außerdem ist es nicht möglich, zwölf Tieren sofort habhaft zu werden, sie zu immobilisieren und abzutransportieren.“

Status der Wisente nach einstwilliger Verfügung überprüft 

„Die einstweilige Verfügung hat uns jetzt gezwungen, den Status der Tiere rechtlich prüfen zu lassen“, erklärt Bernd Fuhrmann: „Wir hätten dies gerne erst in einigen Jahren getan, wie der öffentlich-rechtliche Vertrag mit Land, Kreis, weiteren Behörden und dem Verein es vorsieht. In dieser Zeit wollten wir auch im Interesse der Waldbauern die mögliche Einrichtung eines Fonds zur Begleichung von Schäden durch herrenlose Wisente im Konsens mit allen Beteiligten klären. Diese Debatte ist uns aber jetzt von außen aufgezwungen worden“, sagt Bernd Fuhrmann – und ergänzt: „Wir begrüßen es aber ausdrücklich, dass es zu einer rechtlichen Klärung kommt.“

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Den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung begründet der Verein auch damit, dass die Tiere schon jetzt herrenlos sind. Dies habe eine rechtliche Überprüfung ergeben. Bei den Wisenten handele es sich um Wild- und nicht um Haustiere. Und mit der Freisetzung im April 2013 sind die Wisente nach Auffassung des Vereins gemäß § 960 Abs. 2 BGB herrenlos geworden. Denn ein gefangenes wildes Tier werde dann herrenlos, wenn es die Freiheit wiedererlangt und es nicht unverzüglich zurückgeholt wird oder zurückgeholt werden soll.

Schadenshaftung eine freiwillige Leistung

Und genau das sei auch das Ziel des Artenschutz-Projektes. Dem stehe auch der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht entgegen, argumentiert der Verein. Wenn im Vertrag davon die Rede sei, dass die Tiere in der Freisetzungsphase noch nicht herrenlos sein sollten, dann sei dies eine gewollte Rechtskonstruktion, um eine Schadenshaftung durch den Verein überhaupt erst möglich zu machen. Dabei handele es sich allerdings um eine freiwillige Leistung.