Bad Laasphe. Ein 24-jähriger Laaspher wird auf Grundlage der neuen Rechtslage wegen eines Whats-App-Stickers verurteilt. „Schon hart“, findet der Verteidiger.
Wegen des Besitzes kinderpornografischer Materialien musste sich ein 24-Jähriger aus Bad Laasphe vor dem Schöffengericht im Amtsgericht Bad Berleburg verantworten.
Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Juni 2022 hatte die Polizei in der Wohnung des Angeklagten sein Smartphone und eine Festplatte sichergestellt. Zu der Durchsuchung war es gekommen, weil es Hinweise auf einen Dateiupload kinderpornografischer Materialien in die Dropbox von der E-Mail-Adresse des Beschuldigten gegeben hatte. Dieser Verdacht konnte im Laufe der weiteren Ermittlungen nicht bestätigt werden, es wurde kein Videomaterial aufgefunden. Allerdings wurde auf dem sichergestellten Smartphone ein Whats-App-Sticker gefunden, der eine Minderjährige beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zeigt.
Angeklagter lässt sich unwissend ein
„Ich kann das jetzt auch nicht abstreiten“, meinte der Angeklagte vor Gericht. Er habe das Bild aber nicht gekannt. „Ich war immer wieder in Whats-App-Gruppen mit über 100 Leuten“, weswegen er keinerlei Überblick über die ihm zugesendeten Dateien gehabt habe. „Wenn du am Tag 400 Nachrichten hast, dann liest du die nicht alle“, erklärte er seine Unwissenheit.
„Ich kann das jetzt auch nicht abstreiten. Ich war immer wieder in Whats-App-Gruppen mit über 100 Leuten. Wenn du am Tag 400 Nachrichten hast, dann liest du die nicht alle.“
Weil der Beschuldigte sich geständig einließ, bedurfte es keiner Zeugenvernehmung. Die Verlesung der Akte des 24-Jährigen zeigte außerdem, dass er strafrechtlich bislang nicht im Bereich der Kinderpornografie in Erscheinung getreten war. Richter Torsten Hoffmann erörterte mit dem Beschuldigten, dass sich auch seine anderen „Problemstellen“ aktuell auflösen.
Rechtslage schreibt Mindeststrafe von einem Jahr vor
Da es keine weiteren Tathintergründe gab, begann die Staatsanwältin aus Siegen ihr Plädoyer mit den Worten: „Ich denke, ich kann mich kurzfassen.“ Der Angeklagte habe keine relevanten Vorbelastungen, habe sich dem Verfahren gestellt, sei in fester Arbeit und es habe sich nur um einen einzigen Sticker gehandelt. Dennoch „muss die neue Rechtslage angewendet werden“. Seit 2021 gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr für alle kinderpornografischen Vergehen, womit sie in die Kategorie der Straftaten fallen. Deshalb plädierte die Staatsanwältin auf eine einjährige Bewährungsstrafe und eine Geldauflage in Form einer Geldspende über 500 Euro. „Ich gehe von einer positiven Bewährung aus“, erklärte sie mit Blick auf die gute Entwicklung des Angeklagten in den vergangenen Jahren.
Rechtsanwalt Thomas Biek bezeichnete den Fall seines Mandanten als „den denkbar untersten Fall“ im Bereich der Kinderpornografie. Deswegen sei es „schon hart“, den neuen Strafrahmen anzuwenden. „Ich finde das bemerkenswert“, sagte er über die positive Entwicklung seines Mandanten. Um „zu gewährleisten, dass er die Kurve bekommt“, halte er, neben der obligatorischen einjährigen Bewährungsstrafe, eine Geldstrafe von 300 Euro für ausreichend.
„Es ist von einer positiven Prognose auszugehen“
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten zur Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung, mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Außerdem muss der 24-Jährige eine Geldbuße von 300 Euro in sechs Monatsraten bezahlen. „Das wird sie für ein halbes Jahr daran erinnern, dass sie hier eine Straftat begangen haben“, erklärte Richter Torsten Hoffmann. Es sei zwar die geringst mögliche Anzahl an Bildern, aber das eine Bild zeige dennoch „schweren Missbrauch“. Mit den Worten: „Wir haben uns mit ihrem Lebenslauf auseinander gesetzt (...) es ist von einer positiven Prognose auszugehen“ beendete der Richter die Verhandlung.