Siegen-Wittgenstein. Was bedeutet für mich als Krankenversicherter eigentlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze? AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider erklärt.
Für alle höher verdienenden Arbeitnehmer im Kreis Siegen-Wittgenstein ist der 1. Januar 2022 ein wichtiges Datum: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, beträgt zu Beginn des neuen Jahres unverändert exakt 64.350 Euro – wie schon 2021.
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Die Krankenversicherungspflicht endet für die betroffenen Arbeitnehmer, wenn das Jahresgehalt die JAE-Grenze übersteigt. Bei einer „Punktlandung“ auf den Betrag verbleibt es bei der Versicherungspflicht. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2021 und die des nächsten Jahres überschreitet.
Privat Versicherte können Krankenkasse wählen
Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Mitarbeiter Stefan Bieder, Tel. 0800/2655 500175. Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Schneider. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassen-Wahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
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Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr ebenfalls wie in 2021 unverändert 58.050 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.
Ab 55 Jahren ist der Wechsel ausgeschlossen
„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine oder die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Dirk Schneider. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen.
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Infos zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter Tel. 0800/2655 500175 an Stefan Bieder von der AOK NordWest wenden.