Bad Laasphe/Bad Berleburg. Im Kalender der Laaspher Schützen kippen Termine, drohen Mehrkosten. Der Vorstand ist alarmiert. Anwalt Frank Henk gibt Tipps zum Vereinsrecht.
Jahreshauptversammlung verschoben, Jubiläum fällt aus – so mancher Vereinsvorstand in Wittgenstein muss jetzt überlegen, wie es mit dem Vereinsleben weitergeht. Dabei sind auch rechtliche Hürden zu nehmen. Ein Beispiel aus Bad Laasphe.
Die Versammlung
„Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens April eines jeden Jahres statt.“ So heißt es beim Laaspher Schützenverein 1849 in Paragraf 9 der Vereinssatzung. Kann das trotz Corona-Krise noch gelingen? Für den 14. März waren die beiden Termine für die Schießgruppe und den Schützenverein bereits abgesagt worden.
In diesem Jahr sollte es aber schon noch passieren. Vielleicht im Juni, sagt Vereinsgeschäftsführer Ingo Wagner im Gespräch mit unserer Zeitung. Der erwähnte Passus in der Satzung sei aber jetzt erst einmal „außer Kraft – wegen Corona“. So etwas habe man 2013, als die derzeit aktuelle Satzung festgelegt worden sei, natürlich nicht im Blick gehabt. Und so eine Jahreshauptversammlung könne man auch schlecht als Telefonkonferenz veranstalten.
Das Schützenfest
Für 10. bis 12. Juli steht das 171. Laaspher Schützenfest im Kalender. Wie weit sind die Vorbereitungen denn da schon fortgeschritten? Auch hier habe der Verein noch keine Entscheidung getroffen, so Wagner – dafür sei es auch vielleicht noch zu früh. Aber alle Beteiligten seien auf einen möglichen Ausfall gefasst. „Im Prinzip sind wir mit den Vorbereitungen fertig“, seien „die Verträge mit der Festmusik unterschrieben“. Und wie käme der Schützenverein aus eben diesen Verträgen wieder raus? Corona „ist ja nicht unser Selbstverschulden“, meint Wagner, sondern sei ganz klar „höhere Gewalt – da gibt es schon Möglichkeiten“.
Wäre so ein Fest-Ausfall nicht auch mit hohen Kosten verbunden? „Das Kostenproblem ist etwas, was uns alle trifft“, so Wagner. Schon jetzt könne der Schützenverein etwa seinen Schießstand nicht mehr für gesellige Veranstaltungen vermieten. Und auch der beliebte Vatertag im Mai auf dem Schützenplatz stehe noch auf der Kippe. Hier brächen ganz einfach „regelmäßige Einnahmen“ weg, „die dem Verein fehlen“. Und so ein großes Schützenfest sei natürlich nicht ganz billig. „Aber es würde wohl gehen“, schätzt Wagner mit Blick aufs Finanzielle.
Die Verbindlichkeit der Satzung
In der Gestaltung ihrer Satzung seien eingetragene Vereine ja weitgehend frei, sagt der Bad Berleburger Rechtsanwalt Frank Henk – sie sei für das Vereinsleben aber auch verbindlich. In Paragraf 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es dazu: „ Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“ Wenn hier ein Verstoß drohe, etwa beim nicht einzuhaltenden Termin für die Jahreshauptversammlung, müsse das Problem gelöst werden, findet der Jurist – „durch einen Dringlichkeitsbeschluss des Vorstands zum Beispiel“.
Auch Henk bewertet die Corona-Krise als Grund für verschobene Veranstaltungen als „höhere Gewalt“. Im Übrigen sei „Vereinsrecht erst einmal Zivilrecht“. Allerdings: Die seit kurzem geltenden Kontaktverbote im Rahmen des öffentlichen Rechts seien natürlich zu berücksichtigen. Im Klartext: Solche Versammlungen verbieten sich aufgrund dessen quasi schon von selbst.
Die Verträge zur Veranstaltung
Und Veranstaltungen wie der erwähnte Vatertag oder das Schützenfest? Sind aus Sicht Henks „natürlich erst einmal von wirtschaftlicher Bedeutung – weniger rechtlich“. So seien Schützenvereine zum Beispiel nicht wie etwa Fußballvereine an einen festgelegten Liga-Spielbetrieb nach dem Verbandsrecht gebunden. Sicher: Verträge mit externen Dienstleistern wie etwa einer Musikkapelle seien natürlich rechtlich relevant, so der Rechtsanwalt.
Henk empfiehlt jedoch in solchen Fällen dringend, dass Verein und Dienstleister zunächst das direkte Gespräch suchen. Dann sollte gerade in so einer Krisen-Situation wie jetzt auch eine Lösung zu finden sein – einen Akzeptanz vielleicht, sich das finanzielle Risiko zu teilen. Und wenn sich der Veranstalter stur stellt, auf der Erfüllung des Vertrages besteht? Dann gebe es natürlich den Rechtsweg, so Henk, dann sollte sich der Vereinsvorstand juristischen Beistand suchen. Aber das solle in jedem Fall erst der zweite Schritt sein, betont er.
Können Vereine als Veranstalter also etwas aus der Krise lernen? Durchaus, meint Henk. Nämlich, dass auch außerordentliche Kündigungsrechte in die Verträge geschrieben werden können – übrigens nicht nur für solche Situationen wie eine Epidemie.
Beispiel Dotzlar: Einigung im Einverständnis möglich
Dass sich Vertragspartner einigen können, zeigt das Beispiel Verein für Kultur und Heimatpflege Dotzlar: Dessen Vorstand sowie die Tanz- und Partyband „Friends“ aus Schieder-Schwalenberg im NRW-Kreis Lippe haben sich laut Vereinsgeschäftsführerin Esther Bätzel „im beiderseitigen Einverständnis“ darauf verständigt, dass die Musiker auf ihr Gastspiel in Dotzlar verzichtet.
Die „Friends“ waren für die Tanzparty beim 50. Vereinsgeburtstag für den 14. März gebucht – den hatte der Verein jedoch wegen Corona-Gefahr abgesagt. Positiv aus Bätzels Sicht: „Die GEMA hat uns sofort eine Gutschrift geschickt.“ Wie üblich hatte der Verein das Fest bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte gemeldet und dafür eine Gebühr bezahlt.
Insgesamt „sind wir aus der Veranstaltung ohne großen Kosten rausgekommen“, sagt Bätzel – vn Druckkosten für Tischkärtchen oder Info-Flyer einmal abgesehen.