Bad Berleburg/Hamm. Es geht um 13.000 Hektar Wald. Der Rechtsstreit zwischen zwei Prinzen spaltet die Familie Sayn-Wittgenstein-Berleburg.
Der Rechtsstreit um den Nachlass des ehemaligen Fürstenhauses zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg geht jetzt in die nächste Runde. Sowohl der Ausgang des Verfahrens als auch ein Termin für die ausstehende Entscheidung sind aber laut Matthias Brandt, Pressesprecher am Oberlandesgericht in Hamm unklar.
Umfangreiche Unterlagen
Brandt bestätigte auf Nachfrage, dass eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes am Amtsgericht Bad Berleburg bereits am 22. Juni in Hamm eingegangen ist. Dort wird das Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 W 84/19 geführt. Jetzt befasst sich der 10. Zivilsenat mit der Entscheidung und den umfangreichen Prozessunterlagen. Dieser Senat ist sowohl für Erbschaftssachen wie auch Beschwerden gegen Landwirtschaftssachen zuständig.
Beschwerde gegen 1. Instanz
Im Streit um das Millionen-Erbe des Fürstenhauses Sayn-Wittgenstein-Berleburg hatte Dr. Henrich Schleifenbaum, Siegener Anwalt von Ludwig-Ferdinand Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg, angekündigt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Bad Berleburg (Az. 2 Lw 3/17) einzulegen. Dabei geht es um die Hofnachfolge bei einem von Deutschlands größten Forstbetrieben mit rund 13.000 Hektar Waldflächen
Prominenter Präzedenzfall
Das Landwirtschaftsgericht hatte unter anderem die Ansprüche seines 77-jährigen Mandanten, der ein Cousin des Vaters von Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg (50) ist, zurückgewiesen.
Amtsrichter Torsten Hoffmann und die beiden Laienrichter in Bad Berleburg folgten bei ihrer Entscheidungsfindung einer prominenten Entscheidung aus dem Jahr 2004. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals den jahrelangen Erbstreit des Hauses Hohenzollern in Hechingen beendet und eine weitreichende Entscheidung (1 BvR 2248/01) gefällt.
Kaiserliches Vorbild
Geklagt hatte Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen, der Urenkel des letzten deutschen Kaisers, der durch eine vermeintlich nicht standesgemäße bzw. nicht ebenbürtige Eheschließung von seinem Erbe ausgeschlossen werden sollte. Die Karlsruher Richter sahen die Eheschließung aber nicht als Ausschlussgrund.
Die nun anstehende Prüfung des Richterspruchs vor dem Oberlandesgericht wird nicht schnell erfolgen, da viele Details zu prüfen seien, hieß es.