Warstein. . Jan-Lennard Struff und seine Ex-Trainerin Ute Strakerjahn haben beide im Prozess gegen den Warsteiner Berufung eingelegt. Die Gründe:
- Jan-Lennard Struff zieht im Prozess mit Ex-Trainerin Ute Strakerjahn vor das Oberlandesgericht Hamm
- Strakerjahn hatte Struff auf ausstehende Zahlungen verklagt und in erster Instanz Recht bekommen
- Der Tennis-Profi soll 246 000 Euro plus Zinsen an Strakerjahn zahlen
Der Streit zwischen Tennis-Profi Jan-Lennard Struff und seiner Ex-Trainerin Ute Strakerjahn geht vor das Oberlandesgericht Hamm. Beide Seiten haben Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg eingelegt.
Dies hatte Anfang August entschieden, dass der Warsteiner 246 000 Euro plus Zinsen an Strakerjahn zahlen muss. Strakerjahn hatte von ihrem ehemaligen Schützling ausstehendes Gehalt sowieso Provisionszahlungen gefordert. Struff hatte sich im Juli 2015 von Strakerjahn getrennt.
Provisionszahlungen im Fokus
Die Provisionszahlungen, im Vertrag durch eine sogenannte Nachwirkungsklausel festgehalten, stehen auch im Zentrum der Berufung durch Struff-Anwalt Andrés Klein, der den bisherigen Anwalt Philipp Pröbsting in kommender Instanz ersetzen wird. „Solche Wechsel sind zwischen Instanzen durchaus nichts Ungewöhnliches, ich übernehme oft Fälle in der Berufung“, erklärt Klein.
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Das Landgericht Arnsberg hatte die Klausel für gültig erklärt, so dass Struff Strakerjahn Anteile an seinen Einnahmen ausschütten muss. „Wenn des jetzige Urteil Bestand hätte, würde Frau Strakerjahn mehr Provisionsanteile bekommen, als zu der Zeit, in der sie Herrn Struff trainiert hat“, sagt Klein . Im Vertrag war festgehalten worden, dass die Trainerin bis sechs Jahre nach dem Vertragsende 2016 noch Zahlungen erhalten sollte.
Strakerjahn-Seite „zufrieden“
Strakerjahn-Anwalt Christian Niedzwicki ist mit dem Urteil „zufrieden“, für ihn geht es bei der Berufung nur noch um Kleinigkeiten. „Es geht um knapp 5600 Euro, die wir anteilsmäßig durch einen Sponsorenvertrag mit Gerry Weber hätten erhalten sollen“, erklärt er. Das Landgericht hatte in seinem Urteil diesen Vertrag noch von der Nachwirkungsklausel ausgeklammert.
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