Siegen/Hamm. . Autofahrer müssen sich auf schärfere Grenzen für Drängeln einstellen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat festgelegt, wann Drängeln auf der Autobahn Bußgeld kostet. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervor. Ein Autofahrer aus Siegen hatte geklagt.
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Das OLG bestätigte ein Urteil des Amtsgerichts Unna. Ein Mann (57) aus Siegen hatte dagegen Revision eingelegt. Auf der A 1 hatte die Polizei festgestellt, dass er mit 131 km/h über eine Strecke von 123 Meter nur einen Abstand von 26 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug hatte. Das Amtsgericht Unna verurteilte den Siegener zu einer Geldbuße von 180 Euro.
Mit dem rechtskräftigen Beschluss präzisierte das OLG einem Sprecher zufolge die bisherige Rechtsprechung. (Az. 1 RBs 78/13) Der Senat verwies darauf, dass ein Abstandsverstoß geahndet werden kann, wenn der Sicherheitsabstand nicht nur vorübergehend unterschritten wird. Verkehrssituationen, bei denen nur kurzzeitig ein zu geringer Abstand zum Vordermann auftrete, stellten dagegen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Das gelte beispielsweise für Fälle, in denen das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst oder die Fahrspur wechselt.
Kein Privileg für Schnellfahrer
Bei zu geringem Abstand könne von einem Fahrer verlangt werden, dass er in drei Sekunden die Distanz zum Vordermann wieder vergrößert. Um Schnellfahrer nicht zu bevorzugen, legte das Gericht eine weitere Grenze fest: Auch wer auf einer Strecke von 140 Metern den Sicherheitsabstand nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Denn wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern deutlich.