Kreuztal/Münster. Oberverwaltungsgericht NRW findet: Sonntags ist die Kreuztaler Bibliothek wichtiger Treffpunkt, gerade für Kinder und Familien. Verdi ist sauer.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass die Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken rechtmäßig ist. Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte keinen Erfolg. Damit ist auch die Stadtbibliothek Kreuztal bestätigt, die seit ihrer Eröffnung im Jahr 1997 jeden Sonntag beliebter Anziehungspunkt vor allem für Kinder und Familien ist.

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Stadt Kreuztal ist froh, Gewerkschaft nicht

„Wir sind froh, dass es so ausgegangen ist“. sagt Kreuztals Stadtkämmerer Michael Kass. Kreuztal habe sich frühzeitig dafür entscheiden, „familienfreundliche, flexible Öffnungszeiten anzubieten“ und damit auch ein „deutliches Angebot gerade an Familien“ zu machen. Die Klage der Gewerkschaft ver.di hatte sich allerdings auch nie gezielt gegen die Stadt Kreuztal gerichtet. „Wir waren Beobachter“, sagt Michael Kass, „aber wir haben den Prozess aufmerksam verfolgt.“ Ver.di-Bezirksgeschäftsführer Jürgen Weiskirch kann sich vorstellen, dass die Auseinandersetzung bis zum Bundesverfassungsgericht geführt wird. „Absolut kritisch“ sehe er auch das Kreuztaler Angebot. „Das muss sonntags nicht sein.“

Bibliothek ist Ort der Begegnung

Nach dem Arbeitszeitgesetz kann die Landesregierung Ausnahmen von dem Verbot einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulassen. Die Bedarfsgewerbeverordnung erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in öffentlichen Bibliotheken. Die Einführung dieser Verordnungsbestimmung war damit begründet worden, dass öffentliche Bibliotheken als „Dritte Orte“ der Begegnung dienten, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsbürgerlichen) Bildung, als Stätten der Familie sowie als kulturelle Veranstaltungsorte. Sie böten „Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten auch im ländlichen Raum und in kleinen Städten einen zentralen, besonders niederschwellig zugänglichen, nichtkommerziellen Raum für nichtkonsumtive Freizeitgestaltung“, zitiert das OVG aus der Verordnung.

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Regelung gilt nicht für alle Bibliotheken

Die Gewerkschaft ver.di hatte sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelung in Hessen berufen. Dort, so das OVG, sei die Sonntagsöffnung abgelehnt worden, „weil Nutzer die in Bibliotheken vorgehaltenen Medien an Werktagen für das Wochenende ausleihen könnten“. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem am Donnerstag verkündeten Urteil die Position des Landes als „schlüssig und vertretbar“ bezeichnet. Die Regelung sei „gerade auf solche Bibliotheken beschränkt“ worden, wo durch „die Erfüllung des zu erwartenden Nutzungsbedürfnisses an Ort und Stelle eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint“.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 4 D 94/20.N

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