Junkernhees. Bundesverwaltungsgericht rüttelt im Eilverfahren nicht am Planfeststellungsbeschluss für die Amprion-Trasse: Blick aus Denkmal nicht geschützt

„Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen (unter anderem Amprion, d.Red.) an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.“ Diese grundsätzliche Feststellung stellt der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an den Beginn der Begründung seines Beschlusses.

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Dem Denkmalschutz sei genügt. „Schloss Junkernhees inkl. Altes Brauhaus, Alte Mühle, Hof Wurmbach, Backhaus genießen keinen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, der dem Bau der Leitung und der Umspannanlage entgegensteht (...) Geschützt sein kann der Blick auf das Denkmal, grundsätzlich jedoch nicht der Blick aus dem Denkmal.“ Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, welche Bedeutung die Umgebung des Denkmals für die Erträge aus der Nutzung des Gebäudes habe: „Weil das Schloss ohne Einschränkungen weiterhin für kulturelle Veranstaltungen nutzbar ist, liegt die Annahme künftiger erheblicher Einbußen keineswegs auf der Hand.“

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„Aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter“

Die Antragsteller beanstandeten zwar „zu Recht, dass der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen auf den Kulturlandschaftsbereich – insbesondere auf das Heimaterlebnis – wegen eines unterstellten Gewöhnungseffekts unterschätzt“. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses, die Betrachter würden sich an die Beeinträchtigung gewöhnen. „Mit dieser Begründung ließe sich jeder beliebig schwere Eingriff in das Landschaftsbild letztlich als geringfügig auffassen.“ Dennoch würde eine andere Einschätzung nicht dazu führen, der Meiswinkel-Variante den Vorzug zu heben. Diese liege nämlich in demselben Kulturlandschaftsbereich.

Die Erwartung der Kläger, nach Realisierung werde das Gebiet nicht mehr zur Naherholung genutzt, überzeuge nicht. „Rechtlich maßgeblich ist jedoch die Perspektive des aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der technische Anlagen nicht von vornherein als verunstaltend empfindet, sondern anerkennt, dass Freileitungen ebenso wie andere Infrastruktureinrichtungen zur Raumausstattung eines Industrielandes gehören.“

Vorrang für Wald „nicht zu beanstanden“

Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass im Heestal 2,9 Hektar Wald in Anspruch genommen würden, bei der Meiswinkel-Variante dagegen 19,8 Hektar. Das Land räume der Walderhaltung den Vorrang ein. „Das ist nicht zu beanstanden.“

Der Verzicht auf ein Umspannwerk in Junkernhees und stattdessen die Erweiterung der Anlage in Altenkleusheim wäre laut Planfeststellungsbeschluss „deutlich nachteilig“. Die Entfernung zur Setzer Wiese und den Edelstahlwerken sei doppelt so groß, es könne eher daher zu Störungen kommen.

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