Hilchenbach/Arnsberg. Die rechtsextreme Partei „Der 3. Weg“ feiert einen Erfolg gegen die Stadt Hilchenbach vor Gericht. Die Stadt sieht das ganz anders.
Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Arnsberg einem Antrag des Landesvorsitzenden der rechtsextremen Partei „Der 3. Weg“ stattgegeben: Die Stadt Hilchenbach darf das Vorkaufsrecht für das Haus Dammstraße 5, das die Partei gekauft hat, nicht ausüben; der Bescheid der Stadt gegen den 3. Weg und den bisherigen Hauseigentümer hat wieder „aufschiebende Wirkung“.
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Stadt Hilchenbach will in dem Haus Geflüchtete unterbringen
Die Stadt Hilchenbach hatte das Testat verweigert, das zum Vollzug des Kaufvertrags erforderlich ist, und angeführt, sie wolle das Gebäude für die Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine verwenden. Im April hatte der Rat auch eine „Satzung zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes“ beschlossen. Zugleich wurde die Änderung des Stadtmitte-Bebauungsplans eingeleitet. Das Grundstück Dammstraße 5 soll danach nicht mehr Teil des „allgemeinen Wohngebietes“ sein, sondern „Fläche für den Gemeinbedarf“. Demnach würde das Haus die Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“ bekommen. Der Bebauungsplan ist bisher nicht offengelegt worden, ab 5. September soll die Offenlage beginnen.
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Aufschiebende Wirkung: Entscheidung fällt erst im Hauptsacheverfahren
Die Partei, die das Haus gemietet und dort ein „Bürgerbüro“ eröffnet hat, hatte zunächst gegen die Verweigerung des Testats, danach aber auch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts geklagt. Die Stadt Hilchenbach hatte gegen die Erweiterung dieser Klage argumentiert, das Verwaltungsgericht sieht das anders. „Die Gemeinde hat kein Vorkaufsrecht“, überschreibt die rechtsextreme Partei ihre Mitteilung über die Gerichtsentscheidung auf ihrer Website. „Das ist noch gar nicht spruchreif“, widerspricht Hilchenbachs Stadtrat Christoph Ermert. Über die Sache an sich sei bisher nicht entschieden, das Gericht habe lediglich den sofortigen Vollzug des Vorkaufsrechts durch die Stadt abgelehnt. Dagegen wiederum kann die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
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„Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben“, stellt das Gericht in seinem Beschluss fest und verweist auf das anstehende Hauptsache-Verfahren.
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Verwaltungsgericht: Vorgehen der Stadt Hilchenbach „offensichtlich rechtswidrig“
„Aus den im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilenden baurechtlichen Gründen“ werde sich indes die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Haus Dammstraße 5 durch die Stadt „als offensichtlich rechtswidrig erweisen“, heißt es im Beschluss des Gerichts. Die Stadt könne sich das Vorkaufsrecht „nicht nachträglich“ schaffen, der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans sei vom Rat aber erst nach Abschluss des Kaufvertrags gefasst worden. „Auch angesichts besonderer politischer Herausforderungen ist allein der Gesetzgeber selbst in historisch einmaligen Situationen von Verfassungs wegen berufen, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für eine erleichterte Ausübung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf einen akut gestiegenen Wohnraumbedarf zu regeln.“
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