Siegen. Falschparker zeigen sich empört, dass – und wie – ihre Autos in Siegen abgeschleppt wurden. Experten des ADAC klären auf über rechtliche Fragen.

Die Abschlepp-Aktion an der Siegerlandhalle am Sonntagabend, 3. Oktober, hat bei den Betroffenen für einigen Unmut gesorgt – und Fragen aufgeworfen.

Nach dem Auftritt Jürgen von der Lippes waren die widerrechtlich auf einem Grundstück der Kreisbahn abgestellten Autos weg. Die Abteilung Technik und Verkehr des ADAC klärt auf rund um rechtliche Hintergründe beim Abschleppen von Falschparkern.

Darf ein Auto ohne Auftrag des Grundstückseigentümers abgeschleppt werden?

Nein. Der Fahrzeughalter begeht durch das unbefugte Parken eine so genannte „verbotene Eigenmacht“ nach §858 Absatz 1 BGB (auch Besitzstörung genannt). Selbst wenn das Fahrzeug keine Einfahrt blockiert oder Rettungswege behindert, greift dieser Paragraph. Normalerweise hat der Besitzer des Grundstücks dann das sofortige Recht, den Falschparker auf dessen Kosten abschleppen zu lassen und die „verbotene Eigenmacht“ so zu beenden.

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Sollte der Grundstücksbesitzer sich dazu entschließen diese „verbotene Eigenmacht“ zu tolerieren, also die Fahrzeuge stehen zu lassen, ist das seine Entscheidung – niemand sonst darf über das Grundstück bestimmen, nur der Eigentümer kann das Abschleppen anordnen oder veranlassen, so die Verkehrsexperten. Auch nicht die Polizei, die das nur auf öffentlichen Parkflächen darf. Hätte der Abschleppunternehmer eigenmächtig entschieden – was er nicht hat – die Autos abzuschleppen, wäre das eine widerrechtliche Handlung gewesen.

Hätte es in Siegen andere Möglichkeiten gegeben als abzuschleppen?

Für betroffene Grundstücksbesitzer gibt es laut ADAC nur zwei Möglichkeiten: Das Falschparken tolerieren (was die wenigsten aus gutem Grund tun würden), oder das Abschleppen der falsch geparkten Fahrzeuge veranlassen.

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Schnelle und unkomplizierte Informationen zum Verwahrungsort des abgeschleppten Fahrzeugs zu bekommen, ist kein automatisches „Service-Recht“ der Betroffenen. Normalerweise kann die Polizei telefonisch weiterhelfen. Oder der Parkplatzbetreiber, wenn man auf einem „ordentlichen“ Parkplatz steht. Beim Parken auf oder vor Privatgrundstücken ist es natürlich schwieriger, den Verwahrungsort heraus zu finden. Dass das an einem Sonntagabend durch eine dünne Personaldecke bei Unternehmen zusätzlich erschwert wird, ist leider wenig verwunderlich.