Siegen. Ein einschlägig vorbestrafter Mann suchte erst kürzlich wieder Kontakt zu jungen Mädchen – Siegener Landgericht sieht keinen Grund für Bewährung.

Drei Jahre und neun Monate hat der Angeklagte schon einmal wegen mehrfachen Missbrauchs von Kindern verbüßt. Jetzt kommt noch einmal ein Jahr dazu. Ohne Bewährung. Die 2. Große Strafkammer des Siegener Landgerichts hat den 39-Jährigen schuldig befunden, die Tochter einer Arbeitskollegin im Sommer 2012 manipuliert und missbraucht zu haben.

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Der Mann, der nach ärztlicher Auffassung kein Pädophiler ist, aber an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit Hang zu Narzissmus und Machtausübung leidet, hatte vergangene Woche bereits zugegeben, dem zur Tatzeit „sieben- oder achtjährigen“ Mädchen einschlägige Videos gezeigt und sie dann aufgefordert zu haben, im Bad sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Opfer des Siegeners auf Jahre hinaus durch den Missbrauch belastet

Nicht eindeutig war es beim dritten Vorwurf, sich direkt vor den Augen des Kindes selbst befriedigt zu haben. Er selbst hatte dies abgestritten, dann eingeschränkt zugegeben. Er habe gar nicht darauf geachtet, ob das Mädchen noch im Raum gewesen sei. Die Aussage der Geschädigten, am Fußende der Couch gestanden und alles gesehen zu haben, wertet die Kammer aber als eindeutig.

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Alles sei Teil eines Machtspieles des Angeklagten gewesen, der die Kindlichkeit seines Opfers auch in diesem Fall noch ausgenutzt habe. Bis heute sei die junge Frau belastet, die Jahre gebraucht habe, sich ihrer Mutter zu offenbaren. Das alles gebe der Mann inzwischen auch zu, stellt die Vorsitzende Richterin Sabine Metz-Horst mit leiser, manchmal kaum zu verstehender Stimme fest. Er klinge dabei zugleich wie ein beobachtender Dritter, der die eigentliche Natur seines Problems kenne, aber innerlich noch nicht erfasst habe.

Siegener suchte erst kürzlich wieder Kontakt zu jungen Mädchen

Mehrfach beschwört Metz-Horst den Mann, an sich zu arbeiten und weitere Schritte zu gehen. „Sonst machen Sie immer weiter und wir sehen uns hier immer wieder“, warnt sie ihn. Hatte er doch erst vor einigen Monaten gegen seine Führungsaufsicht verstoßen und erneut Kontakt zu jungen Mädchen aufgenommen. Unter diesen Umständen könne es auch keine Bewährung für ihn geben, begründet die Richterin.

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Ein Jahr und vier Monate wäre die zu verhängende Strafe aus Sicht der Kammer gewesen. Da es aber einen älteren Strafbefehl über vier Monate gebe, der nach der Tat verhängt wurde, müssten diese als Härteausgleich abgezogen werden, womit das von Staatsanwältin Katharina Burchert geforderte Strafmaß genau erreicht sei. Der Mann habe bei dieser Tat Grenzen eingehalten, die er bei seinen anderen Opfern, die er durchweg nur über Chaträume missbrauchte, überschritten hätte, betont Metz-Horst.

Richterin: Höhere Strafe für Verurteilten vielleicht sogar besser

Alle Umstände zusammengenommen hätten es nicht erlaubt, eine höhere Strafe zu verhängen, „obwohl das für Sie vielleicht sogar besser wäre“, gibt sie dem nunmehr Verurteilten mit.

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Der nunmehr Verurteilte werde angesichts dieser kurzen Strafe sicher nicht ein eine Therapieeinrichtung kommen, sagt Richterin Metz-Horst. Aber auch im normalen Justizvollzug gebe es Möglichkeiten, an der Krankheit zu arbeiten und weitere Schritte für die Zeit danach einzuleiten. Das solle er dringend tun, rät sie.

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