Siegen-Wittgenstein. Die Polizei Siegen-Wittgenstein hat am Wochenende schon zwei Versammlungen aufgelöst. Beamte suchen erst das Gespräch – Sanktionen schrittweise.
Seit Montag, 23. März, gilt ein weitreichendes Kontaktverbot in NRW: Öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind untersagt, ausgenommen direkte Verwandte, Partner sowie Menschen, die in der selben Hausgemeinschaft leben. Ausnahmen gibt es für Begleiter Minderjähriger und Unterstützungsbedürftiger sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.
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Landrat Andreas Müller appelliert erneut an die Bevölkerung in Siegen-Wittgenstein, Kontakte zu Menschen außerhalb der eigenen Familie auf ein absolutes Minimum zu reduzieren: „Es ist nicht leicht, Abstand zu Menschen zu halten, denen man eng verbunden ist. Aber in dieser Ausnahmesituation ist die Vermeidung von sozialen Kontakten der einzige Weg, Menschenleben zu bewahren!“ Deshalb soll auch zu allen Personen außerhalb der eigenen Familien ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden, so die dringende Empfehlung.
Ordnungsämter und Polizei Siegen-Wittgenstein überwachen Bestimmungen „energisch“
Zur Einhaltung der neuen Verordnung weist das Land die örtlichen Ordnungsämter an, „die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen“, heißt es seitens der Landesregierung.
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Zur Einhaltung der neuen Verordnung weist das Land die örtlichen Ordnungsämter an, „die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen“, heißt es seitens der Landesregierung.
Polizei Siegen-Wittgenstein sucht zuerst das Gespräch – „Keule“ nur gegen Uneinsichtige
„Wir werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber konsequent durchsetzen“, sagt Michael Zell, Sprecher der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein. Erster Schritt sei in jedem Fall die sachliche Ansprache. Wenn zum Beispiel drei Personen gemeinsam auf der Straße unterwegs seien, sei zunächst einmal zu klären, in welchem Verhältnis die Leute zueinander stehen, ob es sich um eine Familie oder um Mitglieder ein und desselben Haushalts handele.
Bei Gruppenbildungen etwa auf Bolz- oder Spielplätzen dürften allumfassende Familienbande zwar deutlich unwahrscheinlicher sein – das direkte Gespräch steht aber auch hier am Anfang, um die Beteiligten auf die allgemeine Lage und ihr Fehlverhalten hinzuweisen. „Ich denke, dass wir die Situation so in der Regel gut in den Griff bekommen“, sagt Michael Zell. Sollten sich die Angesprochenen allerdings uneinsichtig zeigen oder mehrmals durch Verstöße gegen die Kontaktsperre auffallen, werden schrittweise härtere Sanktionen folgen, um die Maßnahmen durchzusetzen. Irgendwann werden schließlich Anzeigen gefertigt. „Wir packen aber nicht direkt die große Keule aus“, erklärt der Polizeisprecher.
Polizei Siegen-Wittgenstein löst am Wochenende zwei Menschenansammlungen auf
Ähnlich werden die Beamten bei Gruppenbildung in Privaträumen vorgehen. Ziel sei es, Einsicht und Verständnis zu erreichen, um die Menschen für verantwortungsbewusstes Verhalten zu gewinnen. Immerhin bedeuteten die neuen Regelungen Eingriffe, „die man sich vor ein paar Tagen noch nicht hat vorstellen können“.
Am Wochenende musste die Polizei laut Michael Zell bereits zwei Ansammlungen von Menschen auflösen: Einmal eine Gruppe junger Erwachsener auf einem Bolzplatz, einmal eine Gruppe, die in einer Kneipe – nach eigenen Angaben – Restbestände genoss. Corona-Partys im öffentlichen Raum seien aus dem Kreisgebiet aber bisher nicht bekannt.
Polizei in Siegen-Wittgenstein weiterhin in üblicher Dienststärke
Die Polizei ist weiterhin in üblicher Dienststärke unterwegs. Da diverse Aufgaben wegfallen – beispielsweise Fahrradprüfungen in Grundschulen oder Schulungen in Senioreneinrichtungen – stehen ausreichend Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung, so Michael Zell. Es gab auch schon erste Anrufer, die kleinere Gruppen im öffentlichen Raum gemeldet haben. „Da fahren wir natürlich hin und gehen dem nach.“
Auch das Ordnungsamt der Stadt Siegen kontrolliert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bereichen der Verwaltung unterstützt, wie die städtische Pressestelle auf Anfrage mitteilt. Insgesamt seien derzeit circa 25 Personen im Außendienst in der Innenstadt und den Stadtteilen tätig. „Um selbst eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu vermeiden, achten die Außendienst-Mitarbeiter auf den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand und vermeiden eine unnötige Kontaktaufnahme“, so die Verwaltung.
Bau- und Gartenmärkte in Siegen-Wittgenstein bleiben geöffnet – Zutritt unter Auflagen
Neu ist, dass Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, jetzt untersagt sind. Dies betrifft dann auch Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
Therapeutische Berufe, insbesondere Physio- und Ergotherapie, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig.
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Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind – insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.
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