Siegen-Wittgenstein. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten: Auch Mini-Jobber haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn der Chef den anderen Mitarbeitern eins zahlt.
Extra-Euros zum Jahresende: Arbeitnehmer im Kreis Siegen-Wittgenstein, die noch kein Weihnachtsgeld bekommen haben, sollten prüfen, ob sie Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).
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Insbesondere für die 21.500 Menschen im Kreis, die einen Minijob haben, lohne sich ein genauer Check. „Wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlt, dann haben auch die Minijobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Extra-Zahlung“, erklärt Isabell Mura, Geschäftsführerin der NGG Südwestfalen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes richte sich nach der jeweiligen Arbeitszeit.
NGG: Im Gastgewerbe gehen Beschäftigte häufig leer aus
Nach Einschätzung der Gewerkschaft gehen Beschäftigte in Branchen wie dem Gastgewerbe oder dem Fleischer- und Bäckerhandwerk allerdings häufig leer aus. „Es gibt immer wieder Chefs, die die Überweisung zum Jahresende gern mal vergessen.“
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Auch Auszubildende würden häufig um das Weihnachtsgeld gebracht – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gebe. Im Zweifelsfall lohne ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Mura.
Ohne Tarif können nur 44 Prozent mit Sonderzahlung rechnen
Ob Beschäftigten ein Weihnachtsgeld zusteht, ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Unter den Mitarbeitern, in deren Betrieb ein Tarifvertrag gilt, erhalten im Schnitt 77 Prozent ein Weihnachtsgeld. Das hat eine Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung ergeben.
Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, können nur 44 Prozent der Beschäftigten mit einer Sonderzahlung rechnen. Das Weihnachtsgeld wird in der Regel mit der November-Abrechnung überwiesen.
Hilfe zum eigenen Lohn- oder Gehaltscheck sowie eine Datenbank mit Tarifverträgen finden Beschäftigte im Netz unter: www.lohnspiegel.de
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