Cobbenrode/Lennestadt. Eine Pferdezüchterin aus Lennestadt hält geplante Mega-Windräder bei Cobbenrode für existenzbedrohend und klagt. Es gibt ein Urteil.

Für den Windpark Herrscheid bei Cobbenrode und Oedingen scheint der Weg nun endgültig frei zu sein. Der 22. Senat am Oberverwaltungsgericht in Münster hat jetzt zwei weitere Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der insgesamt vier geplanten Windräder abgewiesen. Eine Klägerin aus Lennestadt hatte vor dem OVG sowohl gegen den Kreis Olpe als auch gegen den HSK als Genehmigungsbehörden geklagt.

Pferdezucht in 1200 Metern Entfernung

Die Frau, die etwa 1200 Meter vom Windpark entfernt wohnt und dort auch eine Pferdezucht betreibt, sieht sich durch die optischen, akustischen und umweltrechtlichen Auswirkungen der Anlagen und mögliche Brand- und Havariefolgen - gerade auch in ihrer Existenz als Pferdezüchterin - unzumutbar beeinträchtigt und war vor das OVG gezogen.

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Das Windenergieunternehmen Abo Wind AG möchte im Bereich des Herrscheid bei Cobbenrode - im Grenzgebiet von Lennestadt und der Gemeinde Eslohe - insgesamt vier Windenergieanlagen errichten, zwei davon auf Lennestädter und zwei auf Esloher Gebiet. Deshalb musste das Unternehmen zwei Genehmigungsanträge stellen. Mittlerweile hat Abo Wind für alle vier Anlagen die Baugenehmigung vorliegen. Die Anlagen in Lennestadt haben eine Nabenhöhe von 161 Metern, einen Rotordurchmesser von 158 Metern und eine Gesamthöhe von 240 Meter. Die Nennleistung je Windrad beträgt 5.500 kW pro Jahr, insgesamt also 11.000 kW. Die Anlagen auf HSK-Gebiet dürften die gleiche Dimension haben.

Revision nicht zugelassen

Der 22. Senat des OVG wies die Befürchtungen der Klägerin in beiden Verfahren in erster Instanz zurück und ließ eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Für die Richter ist die Klage schon deshalb unzulässig, weil eine subjektive Rechtsverletzung ausgeschlossen erscheine, so Dirk Rauschenberg, Vorsitzender Richter und Pressesprecher am OVG. Der Senat ist überzeugt, dass die zulässigen Lärmwerte sicher eingehalten würden. Auch einen unzumutbaren Schattenwurf auf die Pferdekoppeln konnten die Richter nicht erkennen und verwiesen auf die einschlägige Rechtsprechung zu diesem Vorwurf.

Keine messbaren Erkenntnisse

Die Klageseite hatte auch die Mikroplastik-Problematik geltend gemacht, dass durch die rotierenden Windradflügel mikroplastische Teile freigesetzt würden. „Auch das hat den Senat nicht überzeugt. Für eine messbare Kontamination durch Rotorabtrieb gibt es keine messbaren Erkenntnisse.“ Letztlich wurden auch Eigentumsbeeinträchtigungen, zum Beispiel Wertverlust, seitens des OVG nicht anerkannt, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt würden. Hier folgte das OVG dem Grundtenor der Rechtsprechung, dass man einen Wertverlust hinnehmen müsse. Der Rechtsbeistand der Klägerin war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.