Meschede. Etwa 30 privat kontrollierte Parkplätze bestehen noch am ehemaligen Aldi in Meschede. Dort kommt es zu einer Änderung ab März.
Heimlich, still und leise endet am Bahnhof ein besonderes Kapitel in der Geschichte des Parkens in Meschede.
Etwa 30 Parkplätze
Nach Informationen dieser Zeitung wird ab März keine Parkraumbewirtschaftung auf den Supermarkt-Parkplätzen im Bereich des ehemaligen Aldi-Marktes am Bahnhof mehr durchgeführt. Dies betrifft etwa 50 Parkplätze, die noch zugänglich sind. Das beauftragte private Sicherheitsunternehmen, das mit den Kontrollen beauftragt ist, reagierte nicht auf Anfragen – es wollte auch nicht Erfahrungen zum Parkverhalten dort mitteilen. Die Zufahrt zu den rund 200 anderen angrenzenden Parkplätzen dahinter im Bereich des ehemaligen Rewe ist bereits seit der Schließung des Marktes 2022 untersagt – Schranken versperren dort den Weg.
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Einzigartig ist hier: Auf den Supermarkt-Parkplätzen wurden saftige Strafgelder fällig. Die Höchstparkdauer, mit Parkscheibe nachzuweisen, lag bei zwei Stunden, montags bis samstags in der Öffnungszeit der Märkte von 8 bis 21.45 Uhr. Ansonsten wurde eine hohe Vertragsstrafe „von mindestens 15 Euro“ fällig – sie können aber, laut den „Vertrags- und Einstellbedingungen“ bis 35 Euro reichen. Und „bei mehrfachen Zuwiderhandlungen“ würde das Fahrzeug gegebenenfalls kostenpflichtig abgeschleppt.
Auf Privatgrundstück
Auf der anderen Seite bei Aldi gibt es keine Schranken, die die Zufahrt versperren könnten. Allerdings: Jeder, der dort parkt, würde sich auch weiterhin auf ein Privatgrundstück stellen.
Schilder verweisen ausdrücklich in dem Bereich auf den „Privatparkplatz“. Juristisch ist das wichtig: Der ADAC stellte nach Beschwerden klar, dass auf Privatparkplätzen der Eigentümer auch die Regeln bestimme – er müsse sie allerdings klar kommunizieren, eben durch solche Hinweisschilder. Tatsächlich handelt es sich bei Verstößen auch nicht um Bußgelder, sondern um Entgelte für eine erbrachte Leistung – hier das Bereitstellen des Parkplatzes. Namen und Halter erfährt der Eigentümer notfalls über die Zulassungsstelle oder vom Kraftfahrt-Bundesamt.
Abschleppen möglich
Die Rechtmäßigkeit, Langzeitparker sogar abschleppen zu können, war bereits 2012 vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Demnach ist es auch rechtens, wenn der Eigentümer oder sein Abschleppunternehmen den Standort des abgeschleppten Fahrzeugs zunächst geheim hält, bis der Halter seine Strafe gezahlt hat.