Meschede. In den Mescheder Arzt-Praxen gilt ab sofort die FFP2-Maskenpflicht für Patienten. Wie Ärzte damit umgehen und warum sie die Masken selber tragen.

Seit Anfang Oktober besteht mit der neuen Coronaschutzverordnung offiziell die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Arztpraxen und Praxen weiterer Heilberufler. Noch ist das vielen Patienten nicht bewusst. In den Mescheder Arztpraxen wird der Verstoß unterschiedlich streng gehandhabt.

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In den Mescheder Arztpraxen wird der Verstoß unterschiedlich streng gehandhabt.

Die Seniorin in einer angrenzenden Stadt war ohne Maske unterwegs - eigentlich wollte sie nur ein Rezept abholen. Doch da sie nur eine OP-Maske trug, keine FFP2-Maske, wurde sie wieder weggeschickt. Soweit würden die meisten Mescheder Praxen nicht gehen. „Einen jungen Menschen, der ohne Maske kommt, schicken wir in die benachbarte Apotheke, um sich eine zu kaufen“, sagt beispielsweise Dr. Jonas Kramer. Eine alte Dame, die sich möglicherweise sogar einen Fahrer extra für den Arzttermin besorgt hat, wieder wegzuschicken, das komme für ihn und seine Kollegen dagegen nicht in Betracht, betont auch Dr. Jörg Tigges.

Ein Hinweisschild zum Tragen von Schutzmasken hängt an einer Eingangstür zu einer Gaststätte in Stuttgart. Noch gilt die Maskenpflicht in NRW nur begrenzt.
Ein Hinweisschild zum Tragen von Schutzmasken hängt an einer Eingangstür zu einer Gaststätte in Stuttgart. Noch gilt die Maskenpflicht in NRW nur begrenzt. © dpa | Bernd Weißbrod

Verkauf von Masken in den Arztpraxen nicht möglich

Dann FFP2-Masken zu verkaufen, das bietet beispielsweise eine Mescheder Zahnarztpraxis als Service an. Das ist für die meisten Hausärzte allerdings unmöglich. Sie würde dadurch zusätzlich umsatzsteuerpflichtig, erklärt Tigges. „Da eine FFP2-Maske aber durchaus mehrfach benutzt werden darf, dürfte der Erwerb für die meisten Menschen zumutbar sein. Vielleicht findet sich ja auch der ein oder andere Spender der FFP2-Masken an Bedürftige verteilt oder in den Praxen auslegt.“

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Schutz der Hochrisikopatienten

Insgesamt ist die Maskenpflicht für die Arztpraxen nichts Besonderes, sie haben sie nie komplett abgeschafft. Allein die neue FFP2-Maskenpflicht muss sich noch einspielen. Seine persönliche Meinung zum Thema Maskenpflicht in Arztpraxen sei durchweg positiv, betont Tigges. „Wenn alle die Masken korrekt tragen und diese nicht unter dem Kinn hängen, wie auch heute noch immer wieder gesehen, schützen sie vor allem die Hochrisikopatienten, die in den Praxen behandelt werden.“ Auch wenn infektiöse Patienten, soweit möglich, von den anderen Patienten getrennt würden, müsse man schon berücksichtigen, dass die Aerosole lange Zeit in den Räumlichkeiten verbleiben. „Gerade im Winter, wenn nicht permanent gelüftet werden kann, ist das ein Problem.“

Medizinisches Personal greift freiwillig zur FFP2-Maske

Auch aus diesem Grund trägt das medizinische Personal in den befragten Praxen sowieso FFP2-Masken, auch wenn das laut Coronaschutzverordnung gar nicht vorgeschrieben ist. Die Kassenärztliche Vereinigung informiert darüber, dass Beschäftigte nur medizinischen Masken tragen müssen. Hinter Plexiglasscheiben kann auch ganz darauf verzichtet werden. Doch die befragten Praxen machen das schon aus Eigenschutz. „Zu uns kommen aktuell deutlich mehr Patienten mit allgemeinen Infektionskrankheiten als in den letzte zwei Jahren“, beobachtet Dr. Jonas Kramer. Gleichzeitig sei das Team so wenig krank wie selten, was er auf das konsequente Tragen der Masken zurückführt.

Empfehlung der Grippe-Impfung

Alle Ärzte empfehlen mit Nachdruck die Grippe-Impfung, die seit Oktober in den Praxen angeboten wird. „Viele Praxen bieten Impftage an, aber das wird in jeder Praxis individuell gehandhabt“, weiß Tigges, der auch Sprecher der Mescheder Ärzte ist. Ob die Influenza, also die Grippe, dieses Jahr komplizierter verläuft, ist für die Ärzte noch nicht vorhersehbar, das sei aber durchaus zu befürchten, meint der Mediziner. „Ich will da keine Panik schüren, aber ich sehe das Problem, da eine allgemeine Impfmüdigkeit zu verzeichnen ist.“

HINTERGRUND

Masken- und Testnachweispflicht besteht zudem seit der neuen Coronaschutzverordnung für den Zutritt zu Krankenhäusern und zu voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen bzw. vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem auch im Fernverkehr.