Meschede. Auch bestimmte Berufsgruppen können sich im Impfzentrum des Hochsauerlandkreises impfen lassen. Mit der Priorisierung entstehen aber auch Fehler.
In den Impfzentren, für die das Land zuständig ist, werden auch Berufsgruppen nach Terminbuchung geimpft – auch in dem des Hochsauerlandkreises in Olsberg. In Stichproben wird dabei überprüft, ob die dafür erforderlichen Bescheinigungen korrekt sind. „Es sind auch schon Leute abgewiesen worden“, sagt Martin Reuther, Sprecher der Kreisverwaltung in Meschede. Allerdings räumt er ein: Es können umgekehrt Fehler passieren.
Steuerberater - oder Steuerfahnder?
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Die schiere Zahl, die in Olsberg bewältigt werden muss, ist verantwortlich für mögliche Fehler: „Es kann passieren, dass jemand geimpft wird, der streng genommen nicht unter die Priorisierung fällt, aber eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegt.“ So wurde jetzt bekannt, dass Steuerberater geimpft wurden, obwohl sie gar nicht zu den derzeit priorisierten Gruppen zählen – denn der Erlass nennt ausdrücklich aus diesem Berufsfeld nur Beschäftigte in der Steuerfahndung. Umgekehrt: In Olsberg ist eine Aushilfe aus dem Lebensmitteleinzelhandel in Meschede bei der Impfung zurückgewiesen worden, die eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegte – bei der Nachfrage im Impfzentrum, welche Tätigkeit sie konkret ausübe, hatte sie wahrheitsgemäß geantwortet, sie räume Regale ein. Die Zurückweisung ist rechtens: Denn der Erlass priorisiert zwar Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten – sie müssen aber dort im Verkauf tätig sein.
Bescheinigungen müssen vorliegen
Die Corona-Impfverordnung des Bundes legt fest, wer unter diese so genannte Priorität 3 fällt. Das sind zum Beispiel Tätige „in besonders relevanter Position“ in Verwaltungen sowie in Einrichtungen oder Unternehmen der so genannten „kritischen Infrastruktur“ – etwa Polizei und Feuerwehr, Medien, dem Bestattungswesen, der Wasser- und Energieversorgung. Außerdem umfasst das unter anderem Beschäftigte an weiterführenden Schulen, in Gefängnissen (mit Gefangenenkontakten), Beschäftigte in Gerichten, Richter und Staatsanwälte sowie Gerichtsvollzieher. Die Zugehörigkeit wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen. Das Land hat dazu ein Muster veröffentlicht. Die Landesregierung schränkt aber ein: „Der vom Bund für den Monat Mai für die Impfzentren zur Verfügung gestellte Impfstoff ist vollständig verplant. Daher können nicht alle Personen der Priorität 3 gleichzeitig ein Impfangebot erhalten.“
Arztpraxen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe allen Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes zur erhöhten Priorität gehören, ein Impfangebot unterbreiten. Wegen der Knappheit der Impfstoffe und dem großen Andrang impfen die Arztpraxen vornehmlich aber zunächst Patienten aus den Priorisierungsgruppe 1 und 2 sowie chronisch Erkrankte. Die Priorisierung nehmen die Ärzte eigenverantwortlich vor. Auch für die Praxen hat die Landesregierung eine Musterbescheinigung für Arbeitgeber veröffentlicht.