Meschede/Hochsauerlandkreis. Immer wieder neue Corona-Verhaltensregeln rund um Meschede: Dies gilt derzeit im Hochsauerlandkreis bei Inzidenzwerten zwischen 50 und 100.

Seit Freitag vor Pfingsten gelten rund um Meschede diese Corona-Regelungen. Maßgeblich sind jetzt die Verhaltensregeln, die in NRW für Kreise mit einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 liegen.

Kontakte

Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt - plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre, plus Geimpfte und Genesene. Zulässig sind auch wieder Treffen von insgesamt höchstens fünf Menschen aus zwei Haushalten – wieder plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene. Sind alle zusammenkommenden Personen geimpft oder genesen, dann besteht keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Tests

Für den Besuch vieler Einrichtungen ist das Vorliegen eines negativen Coronatests nötig. Ein Test darf höchstens 48 Stunden zurückliegen Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein: Allerdings muss das Ergebnis bestätigt sein. Ausreichend sind auch die beim Arbeitgeber vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätigt hat.

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Geimpfte

Geimpfte stehen negativ Getesteten gleich, außerdem werden sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt. Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat).

Genesene

Genesene stehen ebenfalls Geimpften und negativ Getesteten gleich. Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), sie darf aber höchstens sechs Monate zurückliegen (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf sechs Monate weg.

Kultur und Feste

Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Menschen sind wieder möglich. Die Besucher müssen ein negatives Testergebnis haben. Mindestabstände müssen eingehalten werden. Der Veranstalter muss einen Sitzplan erstellen. In geschlossenen Räumen ist zum Beispiel bei Ausstellungen maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter erlaubt. Tagungen, Märkte und Messen sind nicht erlaubt. Große Festveranstaltungen wie Stadt-, Dorf- und Straßenfeste oder Schützenfeste und Weinfeste sind mindestens bis zum 30. Juni 2021 untersagt. Private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage sind bei einer Inzidenz von über 50 noch nicht wieder zulässig.

Aus- und Weiterbildung

Erlaubt sind unter anderem Berufsberatungen, Erste-Hilfe-Kurse, Musik- und Kunstunterricht, Anfängerschwimmausbildung, außerdem Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss und Prüfungen, die der Integration dienen.

Sport

Kontaktfreier Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen ist wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig. Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer unter freiem Himmel erlaubt – vorausgesetzt: negatives Testergebnis, Sitzplätze, ein Sitzplan. Kleinere Außeneinrichtungen werden erlaubt: Minigolf, Kletterparks, Hochseilgärten. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen. Voraussetzung ist wieder ein negatives Testergebnis.

Einzelhandel

Alle Geschäfte des Einzelhandels können öffnen. Auch Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen mit negativem Testergebnis wieder ohne Terminbuchung besucht werden. Es gilt eine Begrenzung der Kundenanzahl: Ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Gastronomie

Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen und Mensen dürfen im Außenbereich öffnen – vorausgesetzt werden negative Testergebnisse für Gäste und Bedienung. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind weiter erlaubt.

Übernachtungen

Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste mit negativem Testergebnis wieder beherbergen. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Auch hier wird ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.