Freienohl. Entstehen in Freienohl neue Flächen für den Wohnungsbau? Die Stadt Meschede lässt jetzt Bohrungen vornehmen.
Die Stadt Meschede untersucht, ob in Freienohl das derzeit freie Areal zwischen den Straßen Lehmkuhle, Karl-Arnold-Weg, Gerhard-Hauptmann-Straße und Bettenhelle, für das noch kein Baurecht besteht, als mögliche künftige Wohnbaufläche in Frage kommt. Deshalb finden dort in den kommenden Wochen umfangreiche Untersuchungen statt. Hintergrund: Der Mescheder Stadtrat hatte beschlossen, für die Wohnbauflächenentwicklung in Freienohl primär den Bereich Bettenhelle / Lehmkuhle weiterzuverfolgen.
Allerdings: Um herauszufinden, ob das Areal tatsächlich geeignet ist, muss die Beschaffenheit des Untergrunds untersucht werden. Denn in vergangenen Jahrzehnten wurde das Areal unter anderem als Ziegelei, Gewerbebetrieb, Deponie für Bodenaushub und Abbruchmaterial oder möglicherweise auch für unkontrollierte Hausmüllablagerungen genutzt. Deshalb ist die Freifläche in weiten Teilen von der unteren Bodenschutzbehörde als „Altablagerung und Altstandort“ eingestuft worden.
Gefährdungsabschätzung geplant
Nun soll eine so genannte „Gefährdungsabschätzung“ Klarheit bringen, ob die Böden tatsächlich belastet sind oder nicht. Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung werden so genannte Rammkernsondierungen durchgeführt - Bohrungen, die bis in einige Meter Tiefe der Grundstücke führen.
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Diese Bohrungen finden voraussichtlich in der Zeit vom 12. bis 23. Oktober statt. „Unter die Lupe genommen“ werden dabei zum Teil auch Flächen, die bereits als Bauland ausgewiesen sind. Rechtliche Folgen für die Nutzbarkeit dieser entsprechenden Grundstücke haben die Untersuchungen nicht - die Stadt Meschede erhält auf diese Weise aber zusätzliche Informationen über die Beschaffenheit des Untergrunds.
Wichtig: Um die vorgesehenen Bohrpunkte mit den benötigten Gerätschaften erreichen zu können, sind in einigen Bereichen Freischneide- und Forstarbeiten erforderlich. Diese Arbeiten sollen ab Montag, 5. Oktober, stattfinden. Die Stadt Meschede kommt mit der Gefährdungsabschätzung auf einer Fläche, die als „Altablagerung und Altstandort“ eingestuft wird, nicht nur einer gesetzlichen Verpflichtung nach, unterstreicht Klaus Wahle.