Cobbenrode. Nach einer Brandstiftung in Cobbenrode musste sich einer der beiden Täter jetzt vor Gericht verantworten. Genau genommen war es eine Täterin.
Die Frau hatte gemeinsam mit einem jungen Mann im vergangenen Jahr nachts gegen 1.30 Uhr auf dem gepflasterten Platz vor der Hütte der Schützenbruderschaft Cobbenrode, Am Muttenberg, ein Feuer entfacht. Durch die Hitze war das Pflaster beschädigt worden und musste daraufhin ausgetauscht werden muss. Durch das Feuer war ein Schaden in Höhe von 1180 Euro entstanden.
Vorsätzliche Körperverletzung
Erschienen war die Angeklagte vor Gericht zwar nicht, das aber bewahrte sie nicht vor der Strafe. Die Staatsanwaltschaft erließ gegen die Frau einen Strafbefehl in Höhe von 450 - jedoch nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Sachbeschädigung. Gegen den zweiten Angeklagten war das Verfahren zuvor bereits eingestellt worden.
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Allerdings auch nur deshalb, weil ihm wegen vorsätzlicher Körperverletzung ohnehin noch eine höhere Strafe droht. Derzeit beschäftigt sich die Jugendstrafabteilung mit dem Fall. Zur Erklärung: Die Staatsanwaltschaft kann nach Paragraph 154 der Strafprozessordnung von der Verfolgung der Tat absehen, wenn die Strafe, die im Falle einer Verurteilung zu erwarten ist, neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
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Das gleiche gilt, wenn eine Verurteilung so bald nicht zu erwarten ist und der Täter schon wegen einer anderen Sache verurteilt wurde bzw. eine Strafe zu erwarten hat und eine weitere Einwirkung auf ihn zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.