Schmallenberg. Auf Kindertageseinrichtungen in Schmallenberg kommt eine Mammutaufgabe zu: Kinder müssen bald einen Masern-Impfschutz nachweisen.
Mit dem neuen Masernschutzgesetz ab dem 1. März kommt auf Kindertages- und Betreuungseinrichtungen sowie Schulen in Schmallenberg eine Mammutaufgabe zu: „Alle Kinder, die ab dem 1. August im neuen Kindergartenjahr in die Einrichtungen kommen, müssen einen Masern-Impfschutz nachweisen.“
Die Kinder, die bereits in den Einrichtungen betreut werden, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis über die Impfung erbringen. Prüfen und dokumentieren müssen das die Mitarbeiter der Einrichtungen. Im Zweifel droht Eltern eine Meldung an das Gesundheitsamt und ein Bußgeld.
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Der Hintergrund
Generell gilt: Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besuchen sowie für Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
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Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die unter anderem in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, wie Erzieher,Lehrer und Tagespflegepersonen.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. „Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen“, so die Stadtverwaltung. „Prüfen und dokumentieren müssen dann die Einrichtungen“, erklärt Jugendamtsleiter Ludger Frisse.
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Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Es gelte: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder Masernimmunität aufweisen. Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder (zum Beispiel durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene) ausreichende Immunität.
Die Information
Nun gelte es, alle betroffenen Eltern über die gesetzlichvorgegebene Impfschutz- und Nachweispflicht zu informieren. „Kinder ohne den vorgegebenen Impfschutz dürfen nicht aufgenommen werden.“ Das gleiche gilt für Mitarbeiter: „Nicht geimpftes oder immunisiertes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.“ Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ausgenommen.
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Die Umsetzung der neuen Vorgaben wird mit den freien Trägern der Kindertageseinrichtungen besprochen. Außerdem werden Betreuungsverträge geändert und den neuen Anforderungen entsprechend angepasst. Die Schulträger sind ebenfalls gehalten, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
>>>HINTERGRUND<<<
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Unterkunft aufweisen, heißt es vom Gesundheitsamt.