Meschede. Datenschutz in Corona-Zeiten: Auch in Meschede muss viel Aufwand betrieben werden, um Namenslisten in der Gastronomie richtig zu führen.
Das gelingt auch dem Coronavirus nicht: Den Datenschutz außer Kraft zu setzen. Um nachträglich mögliche Corona-Infizierungen aufspüren zu können, müssen zum Beispiel Besitzer von Friseursalons oder Gastronomen derzeit Listen führen. Damit sollen nachher bei Bedarf Kontaktpersonen schnell gefunden werden. Aber dabei sind ebenfalls strenge Regeln einzuhalten.
Pro Tisch eigene Listen
Martin Reuther, Sprecher der Kreisverwaltung in Meschede, verweist darauf, dass Sammellisten nicht zulässig sind, die für alle Gäste oder Besucher offen einsehbar sind: „Man soll nicht sehen können, wer beispielsweise vor einem selbst hier essen war.“ Stattdessen müssen in der Gastronomie entweder pro Tisch einzelne Listen ausliegen oder ein Mitarbeiter muss die Aufsicht über diese Sammellisten übernehmen und bei der Eintragung dabei sein. Fotos von den Listen sind verboten.
Auch interessant
Aufgeschrieben werden dürfen nur notwendige Kontaktdaten, die Aufenthaltsdauer; dazu gehört eine Einverständniserklärung zur Datenerhebung. Diese Daten wiederum müssen vier Wochen lang gesichert vor unberechtigtem Zugriff aufbewahrt werden. Danach sind sie sicher zu vernichten.
Auch interessant
Listen müssen ständig gewechselt werden
Die Details regelt die Coronaschutzverordnung in NRW. Darin ist für die Gastronomie vorgeschrieben, dass mit jedem Gästewechsel an dem Tisch eine neue Blankoliste ausgelegt werden muss. Die ausgefüllte Liste der vorherigen Gäste wiederum muss zu den Unterlagen des Betriebs genommen werden.
Nach Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Düsseldorf reicht es nicht aus, diese Listen beispielsweise täglich oder schichtweise zu wechseln – das sei „nicht ausreichend, um Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten sicherzustellen“.
Auch interessant
Immerhin: Etwas Luft haben die Betriebe dennoch - „In der bislang so noch nicht dagewesenen Lage, haben die Verantwortlichen einen weiten Spielraum bei der Beantwortung der Frage, welche organisatorischen Maßnahmen im Einzelfall erforderlich und angemessen sind“, so der Landesbeauftragte.