Schmallenberg . Das öffentliche Leben in Schmallenberg wird stark eingeschränkt. Grund: Coronavirus. Verbote, strenge Maßnahmen und Schließungen stehen an.
Der Bürgermeister der Stadt Schmallenberg hat am späten Dienstagnachmittag eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der unter anderem alle öffentlichen Veranstaltungen in Schmallenberg untersagt werden. Insgesamt umfasst die Verfügung mehrere Punkte - durch die die Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen eingedämmt werden soll. Die Stadt weist auch darauf hin: Wer gegen die Verfügung verstößt macht sich strafbar. Der Überblick:
Veranstaltungen untersagt
1. Im gesamten Stadtgebiet werden alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Diese können laut Erlass des Bürgermeisters aber nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Veranstaltungen, die beispielsweise „der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und dienen.“ Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.
Betretungsverbote für Rückkehrer
2. „Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach der Reiserückkehr Betretungsverbote“ für mehrere Bereiche erlassen.
Betroffen davon sind Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heimen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.
Maßnahmen in Einrichtungen
3. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen müssen ab jetzt Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung der Corona-Viren zu erschweren, „Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.“
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Sie müssen laut Verordnung Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche anordnen. Maximal sei ein Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag zuzulassen - mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung. „Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).“ Kantinen, Cafeterien oder andere öffentlich zugängliche Einrichtungen müssen geschlossen und sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen abgesagt werden.
Schließungen stehen bevor
4. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote müssen geschlossen oder eingestellt werden:
Seit dem 16. März: Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen – Alle Fitnessstudios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen.
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Untersagt sind auch Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros.
Seit dem 17. März: Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen sowie Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Zugang wird beschränkt
5. Der Zugang zu Bibliotheken, Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für Übernachtungsgäste ist ab sofort zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Aushängen mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
7. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Anordnungen unter den Punkten 1 bis 5 gelten zunächst bis einschließlich zum 19. April. „Eine Verlängerung ist möglich“, heißt es aber dazu weiter.