Meschede. Kinderwagen und Rollatoren dürfen den Weg nicht versperren, notfalls müssen sie zusammengeklappt werden. Was noch im Hausflur zu beachten ist.
Ein Türkranz, bepflanzte Kübel, Dekofiguren - die einen mögen es schlicht, andere dekorieren gern und üppig. In der Wohnung ist das generell kein Problem, wer aber zur Miete wohnt, muss im Hausflur einiges beachten. Das gilt auch für Alltagsgegenstände wie Schuhe und Kinderwagen.
Hier eine Übersicht.
Die Schuhe
Die nassen Winterstiefel stellt man nicht gern in die Wohnung. „Ganz streng genommen dürfen sie aber auch nicht im Hausflur - also vor der Tür - abgestellt werden“, betont Rechtsanwalt Stefan Wintersohle, Vertragsanwalt des Mietervereins, mit Blick auf die gesetzliche Grundlage. Der Flur sei Tabuzone, ein Schuhschrank zum Beispiel dürfe dort auf keinen Fall aufgestellt werden. „In der Regel ist es aber in Ordnung, wenn nasse Stiefel zum Abtropfen für ein paar Minuten, auch mal für eine halbe Stunde, im Flur stehen.“ Wichtig sei, dass sie anderen Mietern nicht den Weg versperrten.
Der Schlitten
Ein Schlitten sollte nicht im Hausflur stehen, auch nicht zum Trocknen. „Ein vereister, nasser Schlitten gehört zum Abtropfen nach draußen vor die Haustür - und danach in den Keller“, erklärt Stefan Wintersohle. Anders ist das beim Kinderwagen und auch bei Rollatoren.
Auch interessant
Kinderwagen und Rollator
„Hier gibt es eine Ausnahmeregelung“, so Wintersohle. Wenn es keine andere Unterstellmöglichkeit gibt, dürfen Kinderwagen und Rollatoren im Hausflur abgestellt werden. Es sei schließlich nicht zumutbar, sie jedes Mal nach Gebrauch in ein oberes Stockwerk oder in den Keller zu tragen. Einzige Bedingung: Der Durchgang muss gewährleistet sein. Eine gewisse Mindestbreite an freier Fläche muss erhalten bleiben. Zur Not müsse ein Kinderwagen eben zusammen geklappt werden. „Sobald es aber eine andere Abstellmöglichkeit gibt, muss diese auch genutzt werden“, betont der Fachanwalt.
Deko und Duft
Grundsätzlich dürften von Gegenständen im Treppenhaus keine Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarn ausgehen. Wintersohle macht die Rechtslage deutlich: „Sogar der Bundesgerichtshof musste sich schon mit der Frage befassen, ob Mieter einen Adventskranz an ihrer Wohnungstür anbringen dürfen. Ergebnis: Sie dürfen! Bei allem, was darüber hinaus geht, ist allerdings der Vermieter zu fragen.“ Und will ein Mieter an der Fassade des Hauses zum Beispiel einen kletternden Nikolaus befestigen, sollte das auf keinen Fall ohne – am besten schriftliche – Erlaubnis des Vermieters geschehen. Was aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weit gehe, sei das Versprühen von Duftmischungen im ganzen Haus.
Auf dem Balkon
Der Balkon hingegen gehört zum Reich des Mieters. „Dort sind kaum Grenzen gesetzt“, sagt Stefan Wintersohle. Es sei natürlich in jedem Fall darauf zu achten, dass niemand belästigt oder gefährdet werde. Sämtliche Gegenstände auf dem Balkon müssten auch einem Sturm trotzen können. „Genau wie bei Blumenkästen und -töpfen muss sichergestellt sein, dass nichts herabfallen und Passanten gefährden oder verletzen kann“, erklärt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Auch interessant
>>> Weitere Informationen:
- Für seine Mitglieder führt der Mieterverein Sauerland und Umgebung in Meschede jeden Mittwoch Beratungen durch. Sie finden immer in der Zeit von 14 bis 15 Uhr in den VdK-Räumen, Stiftsplatz 3, mit Rechtsanwalt Stefan Wintersohle (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) statt.
- Neumitglieder können bei Eintritt sofort beraten werden.
- Anmeldung erforderlich unter 02331/20436–0.
- Mitglieder können auch die Telefonberatung montags bis freitags von 8.30 bis 9.15 Uhr und samstags von 9 bis 9.30 Uhr nutzen.
Auch interessant