Meschede. Kindergärten und Schulen müssen ab März sicherstellen, dass Kinder und Mitarbeiter geimpft sind. So geht das Gesundheitsamt im HSK vor.
Viel diskutiert - jetzt ist sie da: die Masern-Impfpflicht tritt zum 1. März in Kraft. Wer sein Kind in Kita oder Schule schicken will, muss zuerst den entsprechenden Eintrag im Impfpass nachweisen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeld, ein Verlust des Betreuungsplatzes oder auch der Arbeitsstelle. Aber was genau kommt auf Eltern und Kinder, aber auch auf die Einrichtungen zu? Dr. Peter Kleeschulte, Leiter des Kreisgesundheitsamtes, erklärt, wie die neue Impfpflicht umgesetzt werden soll.
Dürfen Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, von heute auf morgen nicht mehr den Kindergarten besuchen?
Kinder, die ab dem 1. März, neu in einem Kindergarten aufgenommen werden sollen, dürfen diesen nur besuchen, wenn sie den kompletten Masern-Impfschutz haben. Die Eltern müssen den Nachweis bei der Anmeldung erbringen. Ist dies nicht der Fall, müssen diese Kinder zu Hause bleiben.
Und was ist mit den Kindern, die schon einen Kindergarten besuchen?
Für diese Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021.
Wer überprüft denn den Impfstatus? Das Kreisgesundheitsamt?
Nein. Laut Gesetz sind die Träger bzw. Leitungen der Einrichtungen in der Pflicht, das zu tun. Daher auch die relativ lange Übergangsfrist, um den Einrichtungen etwas Zeit zu verschaffen. Weitere Auseinandersetzungen mit den Eltern müssen sie aber nicht führen. Sind Kinder bis zum Ablauf der Frist nicht geimpft, melden die Leitungen die Kinder beim Kreisgesundheitsamt. Dann beginnt unsere Arbeit. Wir bieten zunächst eine Beratung an und können außerdem ein Bußgeld bis zu 2500 Euro verhängen.
Wie ist das an Schulen geregelt? Schüler dürfen ja nicht einfach zu Hause bleiben.
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Genau, denn die Schulpflicht steht über der Impfpflicht. Wie schon bei den Kindergärten gibt es auch für die Schulen eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Für Kinder, die im August dieses Jahres eingeschult werden, gilt jedoch bereits die Masern-Impfpflicht. Bei der Schuleingangsuntersuchung haben wir uns bisher immer schon den Impfausweis vorlegen lassen. Haben wir vom Kreisgesundheitsamt Impflücken festgestellt, wurden die Eltern benachrichtigt und aufgefordert, diese zu beseitigen. Dabei ist es dann aber auch geblieben. Wir hatten bislang keine weitere Handhabe.
Und das ist jetzt anders?
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Ja, die Schulleitungen müssen uns die Schüler ohne entsprechenden Impfstatus melden, wir können dann Beratungen anbieten und auch hier einmalig ein Bußgeld in Höhe bis zu 2500 Euro verhängen. Danach haben wir außerdem die Möglichkeit, ein Zwangsgeld zu erheben - und das können wir so oft wiederholen, bis das erwünschte Ziel erreicht ist. In der ersten Woche zum Beispiel 1000 Euro, eine Woche später 1500 Euro, zwei Wochen später dann 2500 Euro usw.
Was ist mit Personen, die in Kindergärten bzw. Schulen arbeiten?
Für alle Angestellten in öffentlichen Einrichtungen, vor allem auch in medizinischen Einrichtungen gilt: Sie müssen spätestens bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis über die erfolgte Masern-Impfung nachliefern. Ausgenommen sind Personen die älter als 1970 geboren sind. Die Durchseuchungsrate ist in diesen Jahrgängen so hoch, dass von einem vorhandenen Eigenschutz ausgegangen werden kann.