Menden. Mit dem Unerwarteten rechnen – das ist wichtig für alle, die gut vorsorgen wollen. Dazu gibt es jetzt einen Vortrag beim Blickpunkt Menden.
Wer infolge von Krankheit oder nach eine Unfall seine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt einen Menschen, der sich darum kümmert. Wie die richtige rechtliche Vorsorge aussehen sollte, darüber informiert ein Vortrag, zu dem der Bildpunkt Menden Interessierten für Donnerstag, 25. Mai, 17 bis 19 Uhr ins Pfarrheim Maria Magdalena Bösperde, Pfarrer-Wiggen-Straße 2, einlädt. Die WP hat der Referentin Marita Hill vom Verein für soziale Dienste Menden (SKFM) zuvor Fragen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gestellt.
Wie sieht aus Ihrer Sicht eine richtige rechtliche Vorsorge aus? Und für wen ist sie sinnvoll?
Eine private Vorsorge ist für jeden volljährigen Menschen sinnvoll. Die Jüngeren (gerade Volljährigen) bedenken oftmals nicht, dass Eltern nicht mehr vertretungsberechtigt sind. Tritt hier etwas Unvorhergesehenes ein und ist der junge Mensch nicht mehr entscheidungsfähig, müssten die Eltern zu rechtlichen Betreuern bestellt werden, um rechtsverbindlich entscheiden zu können. Auch Ehepartner können nicht für den Anderen entscheiden. Zwar gibt es seit dem 1.1.2023 ein „Ehegatten-Notvertretungsrecht“, das ist jedoch auf die reine Gesundheitssorge beschränkt und gilt nur für maximal sechs Monate.
Welche Probleme können sich ergeben, wenn ich nicht vorsorge?
Gibt es keine private Vorsorge, wird für den Fall, dass ein Erwachsener seine Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht regeln kann, eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es muss also niemand befürchten, dass Dinge nicht geregelt werden können. Stellt man jedoch einer Vertrauensperson eine Vollmacht aus, so kann man im Vorfeld die eigenen Wünsche und Anliegen besprechen und sicher sein, dass in diesem Sinne gehandelt wird. Zudem dauert es eine Zeit, bis die Betreuung formal eingerichtet ist. Für die Betreuer entsteht ein hoher bürokratischer Aufwand.
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Was sind die Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung? Reicht es nicht, eine dieser Vereinbarungen abzuschließen?
Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung haben das gleiche Ziel: Sie regeln die Vertretungsberechtigung für den Fall, dass der volljährige Mensch nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Vollmacht gilt vom Zeitpunkt der Ausstellung, unabhängig davon, ob der konkrete Fall eingetreten ist oder nicht. Die Betreuungsverfügung wird erst dann wirksam, wenn das Amtsgericht den Betreuungsbedarf festgestellt hat und einen rechtlichen Betreuer bestellt. Die Patientenverfügung ist eine Ergänzung zu den beiden anderen, mit der ich ausschließlich Wünsche für meine medizinische Behandlung schriftlich festlege. Sie kommt in der Regel zum Ende des Lebens zum Tragen, wenn der Sterbeprozess einsetzt oder der Mensch sich in der Endphase einer tödlich verlaufenden Krankheit befindet.
Worauf sollte man achten? Wo bewahre ich die Schriftstücke auf?
Die Dokumente sollten dort aufbewahrt werden, wo Angehörige oder der Bevollmächtigte sie gut finden. Am besten bespricht man, wo die Dokumente abgeheftet sind. Gut geeignet ist dafür ein Ordner mit der Aufschrift „Vorsorgedokumente“. Hilfreich ist ein Hinweiskärtchen in der Geldbörse, das auf die Verfügungen hinweist, so dass auch z.B. Rettungskräfte darüber informiert werden. Parallel dazu können die Verfügungen im zentralen Vorsorgeregister online registriert werden. Hierauf haben die Amtsgerichte Zugriff und können Auskunft zu bevollmächtigten Personen erteilen.
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Müssen die Schriftstücke irgendwann erneuert/aktualisiert werden?
Eine Vorsorgevollmacht gilt ab dem Datum der Ausstellung bis auf Widerruf oder bis zum Tod des Vollmachtgebers. Sie kann darüber hinaus gelten, wenn der Vollmachtgeber das verfügt hat. Sie muss nicht aktualisiert werden. Die Betreuungsverfügung muss ebenfalls nicht aktualisiert werden. Beide Dokumente können jedoch jederzeit abgeändert und widerrufen werden. Die Patientenverfügung sollte alle zwei bis drei Jahre aktualisiert werden um zu dokumentieren, dass die dort geäußerten Wünsche für die medizinische Behandlung noch immer aktuell sind. Dafür reicht es aus, die Verfügung mit aktuellem Datum erneut zu unterschreiben. Sollten sich Wünsche geändert haben, kann die Patientenverfügung jederzeit angepasst werden.
Kommen Kosten auf mich zu?
Kosten für die Vorsorge entstehen, wenn eine notarielle Vollmacht erstellt wird (gemäß Gebührenordnung der Notare) oder für die öffentliche Beglaubigung (in der Regel zehn Euro). Die Vollmacht kann beglaubigt werden, muss aber nicht. Sie erreicht oftmals durch die Beglaubigung eine höhere Akzeptanz.
Marita Hill vom SKFM wird am 25. Mai von 17 bis 19 Uhr umfassend zu den Themen informieren und Fragen beantworten.