Fröndenberg/Unna. Ein Fröndenberger Betrieb soll bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten gesteckt haben. Die Hilfen hat der Inhaber dennoch beantragt.
Verfahren dieser Art werden die Gerichte in nächster Zeit wohl noch öfter beschäftigen. Wegen mutmaßlichen Betrugs mit Corona-Soforthilfen zugunsten seines Fröndenberger Betriebs stand nun ein Mann vor dem Amtsgericht Unna.
Der 48-Jährige, der mittlerweile in Iserlohn lebt, führte im vergangenen Jahr einen Kfz-Betrieb in Fröndenberg. Für diesen soll er im April 2020 die Corona-Soforthilfen der Bundesregierung beantragt haben. Als Einzelunternehmer beziehungsweise als Betrieb mit bis zu fünf Beschäftigten hätte ihm damals grundsätzlich eine Hilfe von 9000 Euro zustehen können. Den entsprechenden Antrag soll der Mann damals bei der dafür zuständigen Bezirksregierung in Arnsberg eingereicht haben. Bedingung für die finanzielle Unterstützung ist allerdings, dass eine Firma erst durch die Coronakrise in Schwierigkeiten gekommen ist und nicht vorher schon finanzielle Probleme hatte. Das sei in dem Hilfsprogramm eindeutig so angegeben. Im Detail heißt es etwa auch, dass man dadurch mindestens die Hälfte seines Umsatzes eingebüßt hat oder durch verschiedene Schutzverordnungen komplett an der Ausübung seines Berufes gehindert wird. Jedenfalls muss man in dem Antrag glaubhaft machen, dass der Betrieb vor der Coronakrise noch nicht in finanzieller Schieflage steckte. Und genau das machte die Staatsanwaltschaft dem 48-jährigen Iserlohner zum Vorwurf.
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Fröndenberger Firma hat hohe Steuerschulden
Seiner Firma, die der Mann ganz alleine betrieb, soll das Wasser laut Anklageschrift schon vorher bis zum Hals gestanden haben, was der Mann bewusst verschwiegen haben soll. Die Rede ist von Steuerschulden in Höhe von gut 150.000 Euro. Auch deshalb sei bereits das Konto des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gepfändet worden. Letztlich wurde die Corona-Soforthilfe für den Fröndenberger Kfz-Betrieb auch nicht bewilligt. „Das ändert aber nichts am Straftatbestand“, erklärte Amtsrichterin Dannehl in dem Verfahren. Paragraf 264 des Strafgesetzbuches „Subventionsbetrug“ schreibt eindeutig fest, dass auch der Versuch gleichermaßen zu verurteilen ist.
Der Mann war zunächst per Strafbefehl verurteilt worden, also nach Aktenlage und ohne mündliche Hauptverhandlung. 120 Tagessätze zu je zehn Euro (gemessen an den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des aktuell arbeitslosen Mannes), insgesamt also 1200 Euro Geldstrafe, lautete das Urteil – wogegen der Iserlohner fristgerecht Einspruch einlegte. Damit kam es nun in Unna am Amtsgericht zur Verhandlung. Allerdings verweigerte der Angeklagte seine Aussage vor. Deshalb konnte von den Beteiligten zunächst nur der Antrag auf die Soforthilfen erörtert werden.
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Der Verteidiger warf die Frage auf, ob sein Mandant überhaupt diesen Antrag selbst gestellt habe. „Jeder hätte das machen können“, erklärte der Anwalt. Angaben des Betriebs seien überall öffentlich, im Internet zum Beispiel, zu finden. Der Angeklagte schwieg allerdings weiter. Den genauen Antragsteller müsse sie dann erst bei der Bezirksregierung erfragen, erklärte Richterin Dannehl. Das mache einen neuen Termin nötig. Der Verteidiger brachte noch einen weiteren rechtlichen Aspekt vor. Nämlich die Frage, ob man bei dieser Antragstellung zwischen der finanziellen Lage eines Betriebes – der in diesem Fall als Einzelunternehmen von nur einer Person geführt wird – und der Privatperson unterscheiden könne und müsse. Dem Angeklagten sei das womöglich nicht klar gewesen. „Ich finde das sehr deutlich“, gab hingegen Richterin Dannehl ihre Einschätzung zur Lage wieder. Da der Angeklagte bis zum Schluss bei seiner Aussageverweigerung blieb, muss das Verfahren nun ausgesetzt werden, bis von der Bezirksregierung die Info eingeholt wurde, wer genau im April 2020 den Antrag auf Soforthilfe gestellt hat.