Fröndenberg/Kreis Unna. Im Kreis Unna gilt ab Samstag, 24. April, die Bundes-Notbremse. Tätowierer und Co. müssen schließen. Click and Meet ebenfalls aufgehoben.

Die aktuelle und zuletzt aktualisierte Allgemeinverfügung für den Kreis Unna ist ab dem heutigen Samstag nicht länger gültig. Das neue Infektionsschutzgesetz (Bundes-Notbremse), das zuletzt vom Bundesrat bewilligt wurde, tritt ab dem 24. April kreisweit in Kraft. „Unsere Allgemeinverfügung wird durch die neuen Regeln des Bundes abgelöst“, erklärt Kreispressesprecher Max Rolke. Erst am vergangenen Samstag (17. April) hatte der Kreis nach Unstimmigkeiten mit dem Landesministerium eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen, die unter anderem strengere Corona-Regeln und eine Ausgangssperre umfasste.

Hintergrund der neu erlassenen Regeln auf Kreisebene war die anhaltende hohe Inzidenz. Sie stieg bereits am 14. April auf über 200. Am gestrigen Freitag meldete das Robert-Koch-Institut für den Kreis Unna eine Sieben-Tages-Inzidenz von 244,9. Dennoch durften kreisweit Bürger per Click and Meet in Geschäften einkaufen, Friseurbesuche (sofern bei diesen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte) waren für Kunden sogar ohne einen tagesaktuellen negativen Schnelltest möglich. Und auch alle weiteren körpernahen Dienstleistungen wie die von Tätowierern, Piercern, Nagelstudios oder Kosmetikern waren gegen Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt. Nun müssen zahlreiche Geschäfte wieder schließen.

Ausgangssperre

Die Ausgangssperre ist im Kreis Unna schon am vergangenen Samstag in Kraft getreten. Von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens war diese gültig. Durch die neuen Regeln des Bundes gilt diese Sperre ab dem heutigen Samstag in der Zeit zwischen erst eine Stunde später – zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Allerdings bleiben zwischen 22 und 24 Uhr körperliche Aktivitäten im Freien erlaubt. Dazu zählen unter anderem Joggen, Spaziergänge oder Walken -- allerdings ausschließlich ohne Begleitung. Ansonsten, so heißt es seitens des Bundes, darf das eigene Grundstück nur zur „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ verlassen werden. Der Weg zur Arbeit bleibt weiterhin erlaubt.

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Kontaktbeschränkungen

In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Menschen zusammenkommen. Somit ändert sich an diesen Regeln für die im Kreis Unna lebenden Bürger nur wenig.

Schulen

Der Wiederbeginn des Schulunterrichts seit den Osterferien (Montag, 12. April) erfolgte kreisweit bislang in Distanz. Lediglich Schüler von Abschlussklassen oder Förderschulen wurden in Präsenz unterrichtet. Auch ab kommenden Montag wird sich vorerst nichts für die Schüler im Kreis Unna ändern. Das neue Infektionsschutzgesetz besagt, dass Städte und Kreise, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von über 165 vermelden, komplett auf Distanzunterricht umstellen müssen. Bereits ab einer anhaltenden Inzidenz von über 100 müssen Schülerinnen und Schüler auf den Wechselunterricht umsteigen. Zudem müssen sich Schüler und Lehrer für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal pro Woche testen lassen. Erst wenn die Inzidenz den Wert von 165 fünf Tage hintereinander unterschreitet, tritt die Regelung außer Kraft.

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Kitas

Der Kreis wollte bereits vergangene Woche für Kitas die Schließung der Einrichtungen mit einer Notbetreuung verfügen, doch das lehnte das Land ab. Daher stellte der Kreis bei Kindertagesstätten auf den eingeschränkten Pandemiebetrieb um. Ab kommenden Montag jedoch müssen Kitas dann den eingeschränkten Regelbetrieb einstellen. Für die Kita-Notbetreuung gibt es dann auch strengere Vorgaben: Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig sicherstellen können und die Notbetreuung deshalb in Anspruch nehmen wollen, müssten zuvor eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Dafür gebe es Musterschreiben. Unverändert könnten auch Kinder die Notbetreuung nutzen, deren Schutz zum Beispiel sonst gefährdet sei. Die Regelung der Kindertagesstätten orientiert sich an dem Inzidenzwerten, die auch für den Schul-Betrieb gelten.

Einzelhandel

Da sich der Kreis Unna ursprünglich für die Notbremse mit Test-Option entschied, konnten Kunden mit einem Termin sowie einem tagesaktuellen negativen Test-Ergebnis nach wie vor in Geschäften einkaufen. Die neuen Corona-Regeln machen nun vielen Einzelhändlern erneut einen Strich durch die Rechnung: Ab einer Inzidenz von 100 ist das sogenannte Click and Meet (Shoppen mit Termin) für frisch negativ getestete Kunden zwar weiterhin möglich, ab einer Inzidenz von 150 ist indes nur noch das Abholen von bestellter Ware erlaubt. Somit greift die letztere Regelung ab dem heutigen Samstag im gesamten Kreis. Supermärkte, Drogerien und Apotheken dürfen allerdings weiterhin geöffnet bleiben.

Körpernahe Dienstleistungen

Im Allgemeinen sind laut den Bundes-Regeln körpernahe Dienstleistungen untersagt. Somit müssen auch im Kreis Unna Tattoo-, Kosmetik- und Nagelstudios wieder dicht machen. Ein negativer tagesaktueller Schnelltest ist demnach nur noch die Eintrittskarte für den Friseur oder die Fußpflege. Ausgenommen von dieser Regelung sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden.

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Arbeitswelt

Auch für Unternehmen und Arbeitgeber ändert sich mit der neuen Coronaschutzverordnung vom Bund etwas: Firmen müssen den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“, heißt es in der neuen Verordnung. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Die Vorgabe gilt unabhängig von der Inzidenz. Zudem müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern mindestens zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen.