Menden. Ein 82-Jähriger hatte versucht, sich mit seinem Auto über den Radweg in Bösperde zu quetschen. Das Verfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft.

Nachdem ein 82-jährigerMendener sich mit seinem Auto durch einen Radweg in Bösperde gequetscht hat und im Zuge dessen Fahrerflucht beging, hatte die Polizei seinen Führerschein sichergestellt. „Der Senior hat seinen Führerschein freiwillig abgegeben, er war mit einer Sicherstellung einverstanden“, erklärt Polizeipressesprecher Dietmar Boronowski. Nun liegt das gesamte Verfahren inklusive des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft in Arnsberg. Neben dem Vorwurf der Unfallflucht muss der zuständige Richter auch entscheiden, ob und wann der Mendener seine Fahrerlaubnis zurückbekommt.

Mendener gibt Führerschein freiwillig ab

„Wir können bei extremen Sachen den Führerschein kurzfristig beschlagnahmen oder sicherstellen. Aber nach spätestens drei Tagen brauchen wir eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahmung des Führerscheins“, sagt Boronowski. Das Gericht entscheidet dann, ob der Autofahrer seinen Führerschein wiederbekommt oder nicht. „Längerfristig kann nur das Straßenverkehrsamt den Führerschein abnehmen“, fügt der Polizeipressesprecher hinzu. So könne also die Polizei einen Vermerk oder eine Empfehlung an das Straßenverkehrsamt richten. Dieser könnte besagen, dass man der Meinung ist, dass der jeweilige Fahrer nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu führen.

Auch interessant

Im nächsten Schritt werde das Anliegen dann vom Straßenverkehrsamt überprüft. „Die können dann entscheiden, ob sie das für angemessen halten.“ Beispielsweise kann das Straßenverkehrsamt Fahrerinnen und Fahrern die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie charakterlich oder auch körperlich nicht geeignet fürs Auto fahren sind. Und der Polizeisprecher erklärt noch etwas: Die Polizei kann den Führerschein nur beschlagnahmen, wenn es sich um Unfallflucht oder einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Dazu zählt auch das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.

Im Falle des 82-jährigen Mendeners wurde der Führerschein allerdings einvernehmlich sichergestellt. Somit ist die Drei-Tages-Frist, die bei einer Beschlagnahmung greift, hinfällig gewesen. „Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun wegen der Unfallflucht. Wegen des hohen Schadens kann auch ein Fahrverbot verhängt werden“, erklärt Dietmar Boronowski. Wie lange dieses Fahrverbot gilt, das müsse der Staatsanwalt entscheiden.

Zudem könne der ganze Fall aufgrund der Unfallfluch sogar vor Gericht gehen. Wie die Arnsberger Staatsanwaltschaft entscheidet, wird sich indes erst noch zeigen. „Unsere Ermittlungen sind hier abgeschlossen“, betont der Polizeipressesprecher.

Führerscheinentzug gesetzlich geregelt

Im Strafgesetzbuch ist das Entziehen der Fahrerlaubnis in Absatz 69 geregelt. Dort steht ausdrücklich: „Bei dieser Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung.“ Zudem ist in dem Absatz auch erläutert, wann Autofahrer ihren Führerschein verlieren können: „Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 142 StGB), Vollrausch (§ 323a StGB).“

Doch auch hier kann es durch gerichtlichen Entscheidungen immer wieder zu Ausnahme- und Sonderfällen kommen, sodass die Verursacher ihren Führerschein doch behalten dürfen.