Menden. Der Märkische Kreis mit Menden und Balve hat die erste Corona-Warnstufe erreicht. Wir geben einen Überblick über die aktuellen Corona-Regeln.
Mit Erreichen der ersten Warnstufe – einem Inzidenzwert von 35 – gelten auch in Menden und dem Märkischen Kreis wieder verschärfte Corona-Regeln. Wir haben die wichtigsten Punkte aus der Landesverordnung, die am 17. Oktober in Kraft getreten ist, und der Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises zusammen gefasst.
Treffen im öffentlichen Raum
Erlaubt sind Gruppen von maximal zehn Personen. Ausnahmen bilden Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehepaare, Lebenspartner, sowie Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ausgenommen von der Regelung sind beispielsweise Wartende an einer Bushaltestelle, die Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen sowie zulässige sportliche Betätigung und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Im privaten Bereich wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dieser Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten. Allerdings gilt bei allen Regelungen der Corona-Schutzverordnung für den privaten Raum in NRW weiterhin der Grundrechtsschutz der Privatsphäre.
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Maskenpflicht
Maskenpflicht gilt in geschlossenen öffentlichen Räumen wie beispielsweise Geschäften, Museen, Messen, gastronomischen Einrichtungen (außer am Sitzplatz), Arztpraxen, Bussen und Bahnen. Seit Überschreiten de ersten Warnstufe gilt im Märkischen Kreis die Maskenpflicht auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen. Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
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Clubs und Discotheken
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.
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Freizeitparks
Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.
Sport
Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Bei Kontaktsportarten sind Training und Wettbewerb ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
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Veranstaltungen
Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Verordnung fallen, mit gleichzeitig mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts. Für den Märkischen Kreis gilt (wegen Erreichens der Gefährdungsstufe 1): Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1000 Personen sind unzulässig. Große Festveranstaltungen sind grundsätzlich bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt, dazu gehören Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen. Außerhalb des privaten Raums sind Feste nur aus einem herausragenden Anlass – Jubiläum, Hochzeit, Geburtstag – und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig. Wegen der erhöhten Inzidenz von mehr als 35 gilt zurzeit: An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.
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Gastronomie
Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen. Die Gefährdungsstufen – aktuell im Märkischen Kreis Gefährdungsstufe 1 bei einem Inzidenzwert ab 35 und unter 50) – können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tage-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.
Aktuelle Informationen zur Corona-Entwicklung in Menden, Balve und dem Märkischen Kreis gibt es in unserem Newsticker.