Attendorn. Das Siegener Registergericht hatte die Satzungsänderung abgelehnt. Das Oberlandesgericht Hamm sieht das aber anders.

Der Attendorner Osterfeuerverein kann aufatmen: Der als Dachverband für Ennester Pote, Kölner Poorte, Niederste Poorte und Waterpoote agierende Verein hat mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht bekommen. Wie berichtet, hatte das Registergericht des Amtsgerichtes Siegen der beantragten Satzungsänderung des Osterfeuervereins nicht zugestimmt. Begründung: Der Verein habe in der Einladung zur Mitgliederversammlung Anfang November 2022 nicht ausreichend auf die beabsichtigten Änderungen in der Satzung hingewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hatte der Osterverein Beschwerde beim OLG Hamm eingelegt. Mit Erfolg.

„Das Amtsgericht Siegen hatte die Satzungsänderung verweigert, weil es Bedenken hatte, dass auf der Einladung formell nicht alles in Ordnung war. Es habe sich für die Mitglieder nicht genau genug ergeben, was sich verändern soll. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Osterfeuervereins gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes stattgegeben. Die Kammer des OLG hat keine Bedenken“, sagte Pressesprecher Bernhard Kuchler auf Anfrage dieser Redaktion.

Akten zurückgesandt

Es sei für die Mitglieder klar gewesen, worum es geht, so Kuchler weiter: „Das OLG hat keinen formellen Mangel gesehen. Das steht recht deutlich im Beschluss drin.“ Die Akten seien am Dienstag an die Vorinstanz, das Amtsgericht Siegen, zurückgesandt worden: „Das Amtsgericht muss es jetzt noch mal prüfen.“ Dabei sei das Gericht an die Entscheidung aus Hamm gebunden und könne dem Eintragungsantrag des Osterfeuervereins nun nachkommen.

In seiner Ablehnung hatte das Siegener Registergericht auch darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm schon vor etlichen Jahren in einem vergleichbaren Fall entschieden hatte, dass es bei einer Satzungsänderung nicht ausreichen würde, darüber lediglich im Internet zu informieren, sondern geplante Änderungen auch in der Zeitung veröffentlicht werden müssten. „Das ist ein älterer Beschluss von 2010. Das ist nicht vergleichbar. Das OLG hat keine Bedenken, wenn die Satzung auf den Internetseiten eingesehen werden kann.“

So hatte auch der Osterfeuerverein um seinen Vorsitzenden Olaf Homberg die eingelegte Beschwerde begründet: „Diese Sichtweise mag vor zwölf Jahren, als der zugrunde liegende Sachverhalt spielte, zutreffend gewesen sein, aber doch nicht mehr heute im Zeitalter fortgeschrittener Digitalisierung. Wir haben bei unserem Vorgehen nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.“

Letzte Formalitäten

Auf der Generalversammlung des Osterfeuervereins war es eigentlich nur um die letzten Formalitäten des neu ausgerichteten Vereins und dabei konkret um die Änderung gegangen, dass nur noch die vier Po(or)ten Mitglieder im Gesamtverein sind und nicht mehr automatisch alle Poskebrüder- und schwestern. Zudem sollte die Satzung so abgeändert werden, dass bei Vorstandswahlen nur noch je fünf Delegierte aus den vier Po(or)ten sowie die vier Poskeväter abstimmen dürfen.

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„Wir haben die Entscheidung auf jeden Fall so erwartet“, sagte Olaf Homberg am Mittwoch auf Anfrage dieser Redaktion. Derzeit wolle sich der Osterfeuerverein Attendorn aber noch nicht weiter dazu äußern: „Wir wollen erst alles schriftlich haben. Dann werden wir eine Pressekonferenz machen.“