Oedingen. Die neue 1000 Meter-Abstandsregel in NRW findet beim Windpark Herrscheid keine Anwendung, die Anlagen sind weiter entfernt.

Noch hat das Windkraftunternehmen Abo Wind aus Wiesbaden die Baugenehmigung für seinen Windpark auf dem Herrscheid bei Oedingen nicht in der Tasche und es bis es so weit sein könnte, werden noch einige Wochen ins Land ziehen. „Wir haben noch nicht alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vorliegen“, so Gregor Becker, Fachdienstleiter Umwelt im Kreishaus in Olpe, vor einigen Tagen. Unter anderem fehle noch die Stellungnahme Natur und Landschaft. „Wenn alles vorliegt, werden wir den Antrag prüfen“, so Becker. Wie lange es bis zur Entscheidung dauern werde, sei noch unklar.

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Das Unternehmen Abo Wind will auf dem Herrscheid zwei Windräder mit einer Gesamthöhe von 240 Metern und 5,5 Megawatt Leistung bauen, zusätzlich zwei weitere Anlagen nur wenige hundert Meter entfernt auf dem Gebiet der Gemeinde Eslohe.

Die Hoffnung der Windpark-Kritiker, dass die Abstände zu den Wohnsiedlungen und Weilern in der Nachbarschaft zu gering sein könnten, haben sich zerschlagen. Die neue 1000 Meter-Mindestabstandsregelung in NRW wird für die beiden Anlagen nicht zur Anwendung kommen. Das Land hatte im letzten Jahr das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) geändert und dadurch einen 1.000 Meter-Mindestabstand von Windenergieanlagen zu relevanten Wohnsiedlungen festgelegt. Diese Regelung ist seit 15. Juli 2021 in Kraft.

Mehr als 1000 Meter

Nach Auskunft der Kreisverwaltung in Olpe sind die Ortschaften Oedingen, Oedingerberg, Brenschede und Obervalbert auf dem Gebiet des Kreises Olpe sowie Bracht und Vossel im Hochsauerlandkreis von den WEA-Standorten mehr als 1000 Meter entfernt. Lediglich die Ortschaft Leckmart in der Gemeinde Eslohe unterschreitet den 1000-Meter-Abstand zu den geplanten Windmühlen. Aber auch der Ort Leckmart fällt wohl nicht unter die 1000-Meter-Regelung, denn diese findet nur Anwendung bei Ortschaften mit mit „relevanter Wohnbebauung“, also mit „Bebauungsplänen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder bei Außenbereichssatzungen“, so der Kreis. Beides gibt es für Leckmart nicht. Die Gemeinde Eslohe plant für den Ort eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Diese wird das laufende Verfahren aber nicht mehr beeinflussen können und andere baurechtliche Eingruppierungen kommen nicht in Betracht.

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Neben den Orten mit „relevanter Wohnbebauung“ genießen auch Einzelhäuser oder Weiler im Außenbereich, die nicht vom BauGB-AG NRW erfasst werden, einen gewissen Schutz. Hier gilt laut Kreis die Abstandsregelung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zum baurechtlichen Rücksichtsnahmegebots. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster kann von Windenergieanlagen (WEA) durch die Drehbewegung der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die in Einzelfällen das im Baugesetzbuch verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzten kann.

Abstände auch laut OVG ausreichend

In der Regel gilt aber: Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA nicht kleiner als das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dann geht von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung aus. Dies wird im Einzelfall überprüft. „Dieser Abstand von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe wird in den vorliegenden Planungen als Mindestabstand zu jeder Wohnbebauung eingehalten. Ansonsten müsste die Genehmigungsfähigkeit des Antrags in Zweifel gezogen werden. Bei den gegenwärtigen WEA-Baumustern kommt man hier auf einen Abstandsradius von ca. 750 Metern zum Wohnhaus“, so der Kreis Olpe auf Anfrage.