Olpe/Friedrichsthal. Das OVG Münster fällte am Dienstag Mittag das Urteil in Sachen Erweiterung von Ohm & Häner: Das Unternehmen darf sich vergrößern.

Im Namen des Volkes sprach der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Münster am Dienstag ein für die Stadt und das Traditionsunternehmen Ohm & Häner existenziell wichtiges Urteil: Der von der Stadt Olpe erstellte Bebauungsplan Nr. 110 „Sondergebiet Metallwerk Friedrichsthal - Im Grüntal“ ist demnach rechtens. Die Metall-Gießerei mit dem Hauptstandort in Friedrichsthal darf sich jetzt erweitern.

Dr. Ludger Ohm, einem der beiden geschäftsführenden Gesellschafter von Ohm & Häner, fiel mit der Urteilsverkündung ein Stein vom Herzen: „Das Gericht hat anerkannt, dass die Stadt das richtige Planungsmittel gewählt hat. Das Urteil ist damit auch ein großer Sieg für die Stadt Olpe, die hier in Münster vertreten war mit Arne Bubenheim als Nachfolger von Winfried Quast und Thomas Mester, der ja schon 20 Jahre in dem Verfahren drinsteckt.“

Genügend Auflagen

Die Vorsitzende Richterin sei der Meinung gewesen, dass die Stadt dem Unternehmen genügend Auflagen erteilt habe, um für den Bebauungsplan Grünes Licht zu geben. Damit sei der Nachbarschaftsschutz gewährleistet. Ohm: „Da geht es im Wesentlichen um Lärm, Geruch und staubförmige Emissionen.“ Ohm & Häner sei den Forderungen mit einem Lärmschutzwall schon gefolgt: „Beispielsweise müssen noch Altanlagen saniert werden, bevor ein Anbau an der Gießerei erfolgen kann. Das ist eine der Auflagen, zu denen wir uns bereit erklärt haben. Und das werden wir auch umsetzen.“

Ohm zeigte sich erfreut, dass das Gericht auch keine Revision zugelassen habe: „Die Begründung war aus unserer Sicht kurz, knapp und eindeutig.“

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Ohm resümierte: „Es ist ein schwieriges Verfahren gewesen über 20 Jahre hinweg. Es ist für die Stadt auch wichtig, einen solchen Rechtsstreit mal zu gewinnen. das hat sicherlich auch weitreichende Konsequenzen für andere Planungen.“ Niederlagen in dem Bereich hemmten die industrielle Entwicklung in einer Kommune.

Auf die Frage, wann Ohm & Häner die erste Baumaßnahme plane, sagte Ohm: „Wir werden im Frühjahr bereits weitere Lagerzelte am Standort Friedrichsthal aufstellen und dann das Logistikzentrum planen und umsetzen. Vor jeder Umsetzung müssen wir einen konkreten Bauantrag stellen nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Theoretisch besteht dann für die Nachbarn immer wieder die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.“ Das sei aber jetzt schwieriger, da der Bebauungsplan vom OVG für rechtswirksam erklärt worden sei.

20007 hatte das OVG Münster den damaligen Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
20007 hatte das OVG Münster den damaligen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. © WP | Josef Schmidt

Damit findet eine über 20-jährige, schier unendliche Geschichte eines typischen Streites unter dem Titel „Wohnbebauung contra Industrie“ ein vorläufiges Ende. Ein Nachbar des Unternehmens in Friedrichsthal war stets der Auffassung, dass die Ausdehnung des Metallwerkes nicht mit den Nachbarschaftsrechten vereinbar ist, hatte bereits 2007 gegen den damaligen Bebauungsplan geklagt und vor dem OVG gesiegt.

Danach hatte die Stadt einen erneuten, abgewandelten Bebauungsplan auf den Weg gebracht, der die damalige Begründung der Verwaltungsrichter berücksichtigt habe, so die Bauverwaltung. Mit Erfolg.

Die Urteilsbegründung in Kurzform

Einer der Pressesprecher des OVG Münster, Richter Dirk Rauschenberg, übermittelte kurz nach der Urteilsverkündung eine kurze Zusammenfassung der Begründung. Dort heißt es: „Der Bebauungsplan weist keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel auf. Der Plan eröffnet eine städtebaulich verträgliche Möglichkeit zur Fortführung und Erweiterung des Betriebes der Beigeladenen (Ohm & Häner) und steht auch mit den Vorgaben des aktuellen Regionalplanes in Einklang. Im Einzelnen durfte die Antragsgegnerin (die Stadt Olpe) ihr legitimes planerisches Anliegen, die für den ortsansässigen Betrieb angemessene und Existenz sichernde Erweiterungsmöglichkeit unter Beachtung der berechtigten Schutzinteressen der umliegenden Wohnbebauung, also auch der Antragsteller (der klagende Nachbar) hier in der gewählten Form einer Sondergebietsfestsetzung verfolgen.

Wohnverträglich

Hierdurch wird hinreichend sichergestellt, dass sich, anders als in einem Industriegebiet, tatsächlich nur ein bestimmter industrieller Betrieb ansiedeln kann, bei dem durch die ergänzenden Festsetzungen sichergestellt ist, dass er wohnverträglich ist und bleibt. Zugleich hat der Plangeber, die Stadt Olpe, (...) ein ausreichendes realistisches Szenario der zugelassenen künftigen baulichen und betrieblichen Entwicklung bei der Bewertung möglicher Auswirkungen auf die umgebende Wohnbebauung zu Grunde gelegt.

Weitergehender Erwägungen oder Festsetzungen zum Schutz der Anwohner bedurfte es nicht. Die Interessen der umliegenden Wohnbebauung sind hinreichend in den Blick genommen und in der Sache hinlänglich abgesichert worden. Eine Minderung des Schutzanspruches haben die Anwohner nicht zu befürchten. Tatsächlich dürfte sich ihre Schutzposition in rechtlicher Hinsicht infolge der Planung verbessern.“

Dritte Instanz möglich

Rauschenberg verwies darauf, dass der OVG-Senat zwar eine Revision nicht zugelassen habe. Das bedeute aber nicht zwingend, dass es kein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geben könne. Der Senat habe damit sozusagen den Weg in die dritte Instanz nicht geebnet.