Kreis Olpe. Jede Woche verabreden sich Menschen im Kreis Olpe zu „Corona-Spaziergängen“. Die Polizei hat Dutzende Personalien von „Zeugen“ aufgenommen.

Seit mittlerweile drei Wochen gehen Menschen im Kreis Olpe auf die Straße, um gegen die Corona-Maßnahmen zu protestieren. Die sogenannten „Corona-Spaziergänge“ finden meistens montags in Attendorn und samstags in Altenhundem statt, in Olpe sind sie für dienstags angesetzt. Zwischen 50 und 120 Menschen finden sich regelmäßig abends zusammen. Bislang verliefen diese Versammlungen im Kreis friedlich. Aber: „Die Polizei Olpe hat einen Blick auf das bundesweite Versammlungsgeschehen und bezieht die Entwicklungen in ihre Einsatzplanung mit ein“, so Esther Schöttke, Pressesprecherin der Polizeikreisbehörde.

Teilnahme an „Corona-Spaziergängen“ ist nicht strafbar

Bei allen „Spaziergängen“ seien bisher Personalien der Teilnehmer aufgenommen worden. Die Zahl bewege sich laut Schöttke im mittleren zweistelligen Bereich. Dabei sei nur die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung strafbar, nicht aber die reine Teilnahme. Vielmehr dienten die Teilnehmer als Zeugen, die zur Ermittlung des Veranstalters oder der leitenden Person beitragen können. Die Teilnehmer bzw. Zeugen seien verpflichtet, gegenüber der Polizei ihre Personalien anzugeben. „Gibt ein Zeuge seine Identität nicht preis, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 111 OWiG (Gesetz für Ordnungswidrigkeiten) vor.“ Diese könne mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro geahndet werden.

+++ Lesen Sie auch: Kreis Olpe: Kreiskarneval in der Sauerlandhalle abgesagt +++

Über die Identität der „Spaziergänger“ hält sich die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen bedeckt. Auch zu der Frage, ob sich überwiegend die gleichen Gruppen treffen und darunter auch Personen außerhalb des Kreisgebietes seien, könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Es sei aber hinreichend bekannt, dass sich die „Spaziergänger“ vorrangig über soziale Netzwerke organisierten.

Auflösung bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit

Generell, so Schöttke, genieße das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit besonderen Schutz – auch in Pandemiezeiten. Allerdings könne ein Grundrecht unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. „Eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes unterliegt Bedingungen: Sie muss friedlich sein, darf also keinen gewalttätigen Verlauf nehmen und muss ohne Waffen stattfinden.“

+++ Lesen Sie auch: Kreis Olpe: Strafe für rasenden TV-Moderator bleibt +++

Laut Versammlungsgesetz müssen Versammlungen unter freiem Himmel außerdem mindestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde, in diesem Fall die Kreispolizeibehörde Olpe, angemeldet werden. Dabei muss auch ein sogenannter „Versammlungsleiter“ bestimmt werden. „Diesen Voraussetzungen werden die ‘Corona-Spaziergänge’ im Kreis Olpe nicht gerecht“, betont Schöttke. „Dennoch ist die Versammlungsfreiheit ein wichtiges Grundrecht, sodass eine Auflösung nur in Frage kommt, wenn es zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit kommt, die nicht hingenommen werden können.“