Wetter. Verkehrsteilnehmer sind verwirrt. Für die Stadt Wetter und die Polizei ist die üppige Begrenzung an der Grundschötteler Straße klar: Tempo 50

Ein Thema und weiterhin verschiedene Perspektiven. „Die Diskussion um das Tempolimit auf dem Grundschötteler Berg ist schon sehr interessant, da es gleich zwei korrekte Sichtweisen gibt“, schreibt beispielsweise Leser Peter Dziadek.

Wer aus Alt-Wetter kommt, muss sich laut Dziadek eindeutig an Tempo 50 halten. Ein entsprechendes Schild befindet sich ja hinter dem Ortsausgangsschild auf der Overwegbrücke. Wenn dagegen jemand mit dem Auto von der Volmarsteiner Straße bergauf und in Richtung Grundschöttel möchte, „gilt dort die Begrenzung von 50 km/h nicht mehr, da man auf eine andere (!) Straße abbiegt. Da kein Begrenzungsschild mehr folgt, darf ich theoretisch 100 km/h fahren“, meint der Leser, der in Herdecke wohnt und jahrelang über die Grundschötteler Straße gefahren ist. „Ob dies angemessen ist, erscheint allerdings fraglich. Das Schild müsste also von der Brücke hinter die Kreuzung versetzt werden. Dass diese unterschiedliche rechtliche Lage bisher noch niemandem aufgefallen war (auch mir nicht!), ist schon sehr merkwürdig“, schreibt er obendrein.

Zu dieser Behauptung kommt aus dem Rathaus nach Rücksprache mit der Polizei Widerspruch: „Wie bereits ausgeführt, endet eine Tempobegrenzung nicht (!) an einer Kreuzung oder Einmündung“, teilt die Stadt Wetter auf Anfrage mit und verweist auf die Straßenverkehrsordnung. Das entsprechende StVO-Zeichen 274-50 („zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“) ist demnach auf der Hagener Straße/Oberwengerner Straße aufgestellt und gelte also über die Kreuzung hinaus.

Schild vergessen?

Ein weiterer Leserbriefschreiber greift die Thematik Grundschötteler Berg auf und stellt die Frage, ob besagte 50 km/h auch gelten, wenn Autofahrer aus der Hoffman-von-Fallersleben-Straße kommen und in Richtung Grundschöttel abbiegen. „Für auswärtige Fahrer wären dann 100 km/h erlaubt, für Ortsansässige aufgrund ihrer Kenntnisse 50 km/h. Kann es nicht einfach sein, dass ein Tempolimit-Schild nach der Einmündung Hoffman-von-Fallersleben-Straße vergessen wurde?“

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Antwort der Stadtverwaltung: Bei der Einmündung der Hoffmann-von-Fallersleben-Straße auf den Grundschötteler Berg bestehe laut STVO kein zwingender Grund für eine Beschilderung. Und: „Es ist zudem fraglich, ob gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Paragraf 41 mit dem Einbiegen vieler ortsunkundiger Kraftfahrer an der Einmündung Hoffmann-von-Fallersleben-/Grundschötteler Straße zu rechnen ist.“ Polizei und der Landesbetrieb Straßen NRW haben sich den Angaben zufolge gegen eine zusätzliche Beschilderung ausgesprochen.

Das Gerücht 100 hält sich

Zuvor stand im Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verkehrsfragen das Thema Geschwindigkeitszonen und Tempo 30 im Stadtgebiet von Wetter auf der Tagesordnung. Norbert Nagel von der CDU wollte wissen, was denn nun eigentlich am so genannten Grundschötteler Berg gilt. Wer auf der Höhe des Demag-Hochhauses die Grundschötteler Straße hinunter zur Ruhr fährt, müsse sich ja an das Limit 30 km/h halten, oder? Wer aber von unten kommt – dürfen diese Autofahrerinnen und Fahrer wirklich mit 100 Sachen den Hang hinauf? „Hier in der Stadt hält sich dieses Gerücht“, sagte Nagel in Anlehnung an die Tatsache, dass diese Strecke Teil der Bundesstraße 234 sei. Es gebe jedenfalls unterschiedliche Erkenntnisse in der Bevölkerung, welche Geschwindigkeitsgrenze dort gelte. Das bestätigte Ausschuss-Vorsitzender Norbert Klauke von den Grünen. „Viele wissen das nicht.“

Licht in die Dunkelheit brachte Manuela Schiffler vom zuständigen Fachdienst der Stadt, die auch auf dazugehörige Gespräche mit der Polizei verwies. Ihre klare Ansage zum Grundschötteler Berg: Ab der Ruhrbrücke gelte ein Tempolimit von 50 km/h. Und zwar so lange, bis ein entsprechendes Schild diese Vorgabe aufhebe und eine neue Regelung in Kraft trete. „Aha, interessant“, sagte Norbert Klauke und dankte für die Aufklärung. Nach der Ortsdurchfahrt wiederum dürfen Autos nahe des Kreisels zur Vogelsanger und Schwelmer Straße wieder maximal 70 km/h fahren.

Wann wird was aufgehoben?

Verwundert hat Leser Volker Kowalski dies gelesen: „Leider muss ich Ihnen in Ihrer Berichterstattung über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Grundschötteler Straße bergauf widersprechen.“ Seine Begründung: Wer aus Alt-Wetter kommt, könne direkt am Ende der maroden Overwegbrücke ein dort stehendes Schild sehen, das auf das Ortsende hier und den Eingang des nächsten Ortes Grundschöttel in zwei Kilometern ab Ostholz hinweist. „Auf dieser Strecke steht kein Begrenzungsschild, man ist demnach außerorts unterwegs – und dort gilt Tempo 100.“ Das habe er als „Eingeborener, der seit 1995 auch wieder in seiner Geburtsstadt wohnt, auch nicht gewusst“, ehe er aus Familienkreisen im Zuge einer Führerscheinausbildung Aufklärung erhielt. Gleichwohl solle sein Beitrag nicht als Aufforderung zum Rasen verstanden werden.

Nach dem Ortsausgangsschild in Alt-Wetter steht ein Hinweis auf der Overwegbrücke, dass im weiteren Verlauf (den Grundschötteler Berg hinauf) Tempo 50 km/h gilt
Nach dem Ortsausgangsschild in Alt-Wetter steht ein Hinweis auf der Overwegbrücke, dass im weiteren Verlauf (den Grundschötteler Berg hinauf) Tempo 50 km/h gilt © Steffen Gerber

Die Lokalredaktion hörte dann noch mal bei der Stadtverwaltung Wetter nach. Die wiederum habe von der Polizei Folgendes erfahren: Die Grundschötteler Straße liegt auf der in Frage kommenden Strecke tatsächlich außerhalb geschlossener Ortschaften. Damit wäre die zulässige Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich bei 100 km/h. Aus Grundschöttel kommend, ist die Geschwindigkeit aber bereits kurz hinter dem Ortsausgangsschild durch das Zeichen 274 auf 50 km/h und im weiteren Verlauf im Bereich der scharfen Kurven vor der Ruhrbrücke sogar auf 30 km/h reduziert. Für Fahrzeugführer, die über die Overwegbrücke kommen und in Richtung Grundschöttel fahren, gilt schon kurz hinter dem Ortsausgangsschild auf der Ruhrbrücke Tempo 50 (durch Zeichen 274). Dies gelte auch über die Einmündung zur Hagener Straße hinaus weiter, da Streckenverbote grundsätzlich aufzuheben sind und nicht an Kreuzungen oder Einmündungen enden.

Aufhebungen erfolgen grundsätzlich nur durch die Aufhebungszeichen 278 bis 282, durch Anzeige der Streckenlänge gemäß Zusatzschild, durch das Ende einer angezeigten Gefahr (sofern das Verbotszeichen in Kombination mit einem Gefahrzeichen am gleichen Pfosten angebracht ist), an Ortseingangs- bzw. -ausgangsschildern.