Hagen. Das OVG Münster hat den Eilantrag eines Jurastudenten abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen wandte.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Donnerstag den Normenkontroll-Eilantrag eines Jurastudenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte (wir berichteten).

Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte, häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch Aufsicht führende Personen über eine Video- und Tonverbindung kontrolliert. Die Aufnahmen werden und gespeichert.

Student will Speicherung untersagen lassen

Die Prüfungsaufzeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht,wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens.

Mit dem Eilantrag begehrte der Student, der an einer Prüfung am 8. März teilnehmen möchte, die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung der Daten, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Aufgabe im öffentlichen Interesse

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Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte der 14. Senat aus, dass die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung im Eilverfahren nicht geklärt werden könne. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse.

Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuni dem Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Bedingungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung einen Chancenvorteil verschafften. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, als geeignet erweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.