Hagen. Die neuen Verordnungen vom Wochenende machen es notwendig: Gaststätten und Restaurant müssen komplett auf Liefer- und Abholservice umstellen.

Die neuen Rechtsverordnungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus, die das Land NRW sowie der Hagener Krisenstab erlassen haben, werden in den nächsten Wochen das Miteinander im öffentlichen bestimmen. Hier ein Überblick über die Regelungen:

Auch interessant

Ausgeh- und Ansammlungsregeln

Ansammlungen von mehr als zwei Personen unter freiem Himmel sind in Hagen untersagt – ausgenommen sind Personen, die sich in häuslicher Gemeinschaft befinden wie Familien oder dauerhafte Wohngemeinschaften. Weiterhin sind alle Bürger dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben und das Haus nur aus triftigem Grund zu verlassen. Diese sind der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe sowie Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfedienstleistungen für Andere, Besuch der/des Lebenspartners/in sowie Sport und Bewegung alleine oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt.

Speisegaststätten und Restaurants

Entgegen der bisherigen Regelung, dass Speisegaststätten und Restaurants zwischen 6 und 15 Uhr geöffnet sein dürfen, müssen ab sofort auch die Speisegaststätten schließen. Die Stadt Hagen empfiehlt allen Restaurants und Speisegaststätten, Lieferdienste einzurichten. Die Hagen-Agentur bündelt alle Lieferangebote auf www.hagenliefert.de. Restaurants können sich hier unkompliziert eintragen.

Auch interessant

Die Abholung vorbestellter Speisen ist nur zulässig, wenn das Essen möglichst nach vorheriger telefonischer Bestellung abgeholt wird und Menschenansammlungen vor oder in den Lokalitäten vermieden wird. Erforderliche Abstände von mindestens 1,5 Metern sind zwingend einzuhalten. Es empfiehlt sich die Verabredung fester Abholzeiten. Die Betriebe sind geschlossen zu halten und dürfen nur zur Warenausgabe geöffnet werden. Die Betriebe haben dafür zu sorgen, dass ein Verzehr der abgeholten Speisen nicht in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung stattfindet. Auf diese Regelung sollte jeder Betrieb schriftlich hinweisen.

Handwerker und Dienstleistungen

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen. Besondere Regelungen gelten für Augenoptiker, Hörgeräteakustiker und orthopädische Schuhmacher. Dienstleistungen und Handwerksleistungen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht halten können, sind untersagt (Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons, etc). Therapeutische Berufsausübung bleibt bei ärztlich bestätigter Notwendigkeit erlaubt unter strengen Schutzmaßnahmen.

Auch interessant

Handel

Hier bleibt es im Wesentlichen bei den bekannten Regelungen. Als Maßgabe für die Anzahl der gleichzeitig im Geschäft anwesenden Kunden gilt der Wert von einer Person pro zehn Quadratmeter zugänglicher Lokalfläche. Hier erwartet die Stadt eine entsprechende Zugangskontrolle durch die Betriebe, der Abstand von 1,5 Metern und die Vermeidung von Warteschlangen ist einzuhalten.

Durchsetzung der Verbote

Mit der neuen Rechtsverordnung hat das Land auch die Ahndung von Verstößen formuliert. Zudem sind Ordnungsbehörden und Polizei aufgefordert, die Bestimmungen der Verordnung energisch und konsequent umzusetzen. Daher wird das Ordnungsamt verstärkt die Umsetzung der Rechtsverordnung kontrollieren. Die Bußgelder sind auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

Auch interessant

Informationen

Bürger sollten als Informationsquellen im Internet den städtischen Internetauftritt (www.hagen.de) oder den des Landes NRW (www.land.nrw) nutzen. Für Einzelfragen, die dort nicht beantwortet werden, steht die E-Mail-Adresse ordnungsamt@stadt-hagen.de zur Verfügung. Auf telefonische Rückfragen ist möglichst zu verzichten.