Hagen. . Das Edel-Steakrestaurant Hohoffs in Hagen ist dicht: Was bedeutet das für Gutscheine? Eine Expertin der Verbraucherzentrale gibt Auskunft.
Hohoffs in Hagen ist geschlossen. Aber was geschieht mit Gutscheinen für das Edel-Steakhaus, die noch nicht eingelöst wurden? Betreiberin Stefanie Hohoff gibt zwar Entwarnung und sagt: „Die im Umlauf befindlichen Gutscheine verlieren nicht an Gültigkeit, diese können weiter in Waltrop bei Hohoffs Augenlust & Tafelfreuden oder im Café Snice in Waltrop eingelöst werden.“ Gleichzeitig sagt sie aber auch: „Eine Barauszahlung ist nicht möglich.“
Doch was sagen unabhängige Experten? Michelle Jahn ist Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie kann nicht konkret den Fall Hohoffs bewerten, aber sie kann Grundsätzliches zum Thema Gutschein sagen. Zum Beispiel dies: „Wenn ein Restaurant oder ein Geschäft schließt, heißt das nicht, dass Gutscheine verfallen. Man ist ja ein Geschäft eingegangen. Für das gezahlte Geld, das durch den Gutschein symbolisiert wird, muss die vereinbarte Gegenleistung erbracht werden.“
Genau auf den Inhalt des Gutscheins schauen
Deshalb empfiehlt die Juristin, auch ganz genau auf den Gutschein zu schauen. Entscheidend sei, was dort vereinbart worden sei: „Wenn es zum Beispiel ein explizit auf ein Fünf-Gänge-Menü ausgerichteter Gutschein ist, dann kann der Betreib nicht sagen, dass man als Gegenleistung für den Wert nun Brötchen bekommt.“
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Wenn die mit dem Gutschein vereinbarte Leistung nicht mehr von dessen Aussteller geleistet werden kann, dann muss er, so Michelle Jahn, den Betrag wieder an den Gutschein-Besitzer in bar auszahlen. „Das Argument, dass man das aus wirtschaftlichen Gründen nicht könne, zieht nicht. Denn in dem Fall müsste der Aussteller Insolvenz anmelden.“ Und dann könnten Gutschein-Besitzer ihre Ansprüche in einem Insolvenz-Verfahren als Gläubiger anmelden.
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