Hohenlimburg/Letmathe. . Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Antrag der Bürgerinitiative für den Erhalt des Ahm abgelehnt
Die Hohenlimburger Kalkwerke dürfen auf der rund fünf Hektar großen Fläche an der Stadtgrenze zu Letmathe ab sofort Kalkstein brechen und die Rodung der Bäume auf diesem Areal fortsetzen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Eilverfahren (Aktenzeichen: 4 L 1597-/-18) den Antrag abgelehnt, den die Bürgerinitiative Letmathe für den „Erhalt des Ahm“ gegen die Stadt Hagen eingereicht hatte. Die Bürgerinitiative wollte mit diesem Antrag die von der Stadt Hagen an die Kalkwerke erteilte Genehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs vorläufig blockieren.
Wie berichtet, hatte die Stadt Hagen am 20. Juni 2018 den Hohenlimburger Kalkwerken die Abbaugenehmigung für die rund 5,1 Hektar große Fläche erteilt.Dagegen hatte die Bürgerinitiative im August am Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt und gleichzeitig ein Eilverfahren angestrengt. Begründet wurde der Eilantrag unter anderem damit, dass mit der Umsetzung der erteilten Abbaugenehmigung die Hohenlimburger Kalkwerke die im Regionalplan festgelegten Grenzen überschreiten würden.
Das sahen die Arnsberger Verwaltungsrichter nicht so. In einer 32-seitigen Begründung erörterte die dreiköpfige 4. Kammer um den Vorsitzenden Richter Gießau ihre in nicht-öffentlicher Beratung gefasste Entscheidung, die zum Wochenende schriftlich an die Bürgerinitiative und an die Stadt Hagen gegangen ist. „Das ist ein hochkomplexes Thema“, sagte gestern Stefan Schulte, Sprecher des Verwaltungsgerichtes, im Gespräch mit unserer Zeitung: „Nach dieser Entscheidung können die Hohenlimburger Kalkwerke ihr Vorhaben wie geplant vorantreiben.“
In seiner Beschlussbegründung führt das Verwaltungsgericht Arnsberg unter anderem aus, dass die Erweiterung des Steinbruches zum Abbau des Massenkalkes den Zielen der Raumordnung nicht widerspricht. Und darüber hinaus, dass sich die angedachte Abbaufläche in dem zugewiesenen Abgrabungsbereich befinde und das Unternehmen die vorgegebenen Grenzen nicht überschreite. Das Verwaltungsgericht sagt auch, dass die Genehmigung dem aktuellen Landschaftsplan entspricht und diese deshalb zurecht erteilt worden sei.
„Gesichertes Vorkommen für das Gemeinwohl“
In seiner Begründung habe das Gericht, so Sprecher Stefan Schulte, in diesem Eilverfahren eine intensive Interessenabwägung vorgenommen und festgestellt, dass auch nach dem Abbau der 5,1 Hektar großen Fläche noch genügend Landschaft erhalten bleibe und sich diese für eine spätere Herrichtung eigne. Ein weiteres Argument für die 4. Kammer ist das „gegenwärtig gewichtige öffentliche Interesse am Abbau des Massenkalks als gesichertes Rohstoffvorkommen für das Gemeinwohl“. Auch die von der Klägerin vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken, so der Lebensraum für die Fledermäuse, seien in der Abwägung der zuständigen Genehmigungsbehörde, also der Stadt Hagen, nicht missachtet worden. Stefan Schulte abschließend: „Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ist ordentlich erfolgt.“
Die Stadt Hagen bewertet den Richterspruch aus Arnsberg erwartungsgemäß positiv: „Die von uns im Oktober erfolgte ,Anordnung der sofortigen Vollziehung’ ist somit vom Gericht bestätigt, so dass der Genehmigungsbescheid von den Hohenlimburger Kalkwerken (HKW) sofort in Anspruch genommen werden kann.“ Eine mögliche Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster habe keine aufschiebende Wirkung.
Christian Lange, Geschäftsführer der Hohenlimburger Kalkwerke, sagte gestern auf Anfrage dieser Zeitung: „Wir sind froh, dass uns das Gericht in allen Punkten Recht gegeben und deutlich gemacht hat, dass wir uns mit unseren Abbauplänen im rechtlichen Rahmen bewegen. Dabei haben die Arnsberger Richter auch auf die Notwendigkeit des Rohstoffabbaus mit dem dabei besonderen öffentlichen Interesse hingewiesen. Wir werden in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb ,Wald und Holz’ jetzt die weiteren Vorarbeiten für den Abbau des Massenkalks vorantreiben. Zusätzlich werden wir auch einen Sichtschutzwall errichten.“
Die Bürgerinitiative gegen die Steinbruch-Erweiterung will sich noch nicht inhaltlich zu dem Urteil äußern. „Unser Rechtsanwalt wird es jetzt prüfen“, so Thomas Meilwes, einer der Sprecher der Initiative. „Dann sehen wir weiter.“
Beschwerde beim OVG in Münster ist möglich
Der Bürgerinitiative verbleibt nunmehr die Möglichkeit, Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz, beim Oberverwaltungsgericht, einzulegen und dort eine Änderung der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts anzustreben. Das OVG Münster würde dann das Eilverfahren noch einmal aufrollen und eine eigene Entscheidung fällen. Die Münsteraner Richter haben dabei die Möglichkeit, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg aufzuheben oder zu bestätigen. In Arnsberg steht danach aber noch das Hauptsacheverfahren, das reguläre Klageverfahren (Aktenzeichen: 4 K 3185- / -18), an.
Nach Einschätzung von Rechtsexperten orientieren sich die Richter in einem Hauptsacheverfahren sehr häufig an der Entscheidung im Eilverfahren. Insbesondere deswegen, weil sich die Kammer im Eilverfahren ausführlich mit den Rechtsfragen der Klage auseinandergesetzt hat. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Hauptsacheverfahren besteht für die Klägerin oder die Beklagte erneut die Möglichkeit, das Oberverwaltungsgericht Münster anzurufen.