Hagen. . Im Streit zwischen Prosegur und Verdi um den Einsatz von Streikbrechern in Hagen erläutert Anwalt Pinkvoss, was in Arbeitskämpfen erlaubt ist.

Ralf Pinkvoss ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen. Wir sprachen mit ihm über die Geschehnisse bei der Firma Prosegur in Vorhalle rund um den Streik in der ersten Januarwoche. Das Unternehmen soll, so die Gewerkschaft Verdi, verbotenerweise Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt haben.

Sind Leiharbeiter als Streikbrecher nicht erlaubt?

Sind Leiharbeiter als Streikbrecher nicht erlaubt?

Sind Leiharbeiter als Streikbrecher nicht erlaubt?

Pinkvoss: Seit April 2017 gibt es eine neue Gesetzeslage. § 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verbietet tatsächlich, Leiharbeiter als Ersatz für Streikende einzustellen. Ein Verstoß wäre zunächst einmal zivilrechtlich zu ahnden, aber Vorsicht: Die Arbeitsagentur kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen.

Das kann für Unternehmen ja richtig teuer werden. . .

Durchaus. Ich glaube, so mancher Arbeitgeber kennt das neue Gesetz noch nicht. Ein Verstoß liegt auch nur dann vor, wenn der Leiharbeiter die Tätigkeit eines Streikenden übernimmt und nicht in einem anderen Bereich eingesetzt wird.

Drohen auch der Verleihfirma Konsequenzen?

Ja, wenn sie weiß, dass die von ihr vermittelten Arbeitnehmer als Streikbrecher eingesetzt werden.

Grundsätzlich ist der Einsatz von Streikbrechern erlaubt, oder?

Natürlich, auch wenn das in der Regel zu einer Verschärfung des Konflikts führt. Die Streikenden dürfen ihre nicht streikenden Kollegen auch nicht am Arbeiten hindern oder sie gar körperlich angehen. Verbale Kritik ist natürlich gestattet.

Sind den Arbeitgebern denn ordentliche Neueinstellungen erlaubt, um den Streik zu kompensieren?

Ja, doch jede Neueinstellung ist mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat. Das gilt auch für Versetzungen.

Mit Ralf Pinkvoss
sprach Hubertus Heuel