Hagen/Osnabrück. . Nuhsan C., auch bekannt als „Jigzaw“, wird Deutschland weiterhin verlassen müssen. Das Verwaltungsgericht schmetterte seine Klage ab.
Rapper Jigzaw (25) soll weiterhin in die Türkei abgeschoben werden. Das zuständige Verwaltungsgericht in Osnabrück hat am Dienstagmorgen seine Klage gegen die Ablehnung seines Asyl-Folgeantrags abgewiesen. Nach wie vor läuft am Hagener Landgericht das Berufungsstrafverfahren von Nuhsan C., wie er bürgerlich heißt. Dort will er eine Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Gefängnis kippen, die er für eine Macheten-Attacke gegen einen jungen Polen im Sommer 2017 auf dem Wilhelmsplatz in Wehringhausen erhalten hatte.
9.30 Uhr am Dienstagmorgen. Im Osnabrücker Verwaltungsgericht sind die Sicherheitsvorkehrungen groß. Die Richter haben in den letzten Wochen ganz genau nach Hagen geschaut und sind vorbereitet. Justizmitarbeiter führen Kontrollen durch, Polizeieinsatzkräfte sichern das Gerichtsgebäude ab. Sitzplatzkarten sind für die Zuschauer vorbereitet worden. Doch niemand kommt. Auch von Kläger Nuhsan C. und seinem Rechtsbeistand Dr. Christof W. Miseré keine Spur.
Anwalt stellt Befangenheitsantrag gegen Richterin
BAMF lehnt ab: Keine neuen Gründe für Asylverfahren
Nuhsan C. wurde zwar in Hagen geboren, seine Eltern waren als Teil einer armenischen Minderheit in der Türkei aber nur in Deutschland geduldet. Weil C. straffällig geworden war, sollte er 2014 in die Türkei abgeschoben werden.
Nach dem er „untergetaucht“ war, hat er im Mai 2017 einen Asylantrag gestellt, weil er befürchtete, in der Türkei verfolgt zu werden. Er habe sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten und sei wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit diskriminiert und misshandelt worden. Der Asylantrag wurde abgelehnt.
Im April dieses Jahres stellte er einen Asylfolgeantrag, den er damit begründet, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Diesen Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab, da keine neuen Gründe für die Durchführung eines Asylverfahrens vorlägen. Zur Begründung seiner Klage hatte C. vorgetragen, er sei ein bekannter Rapper und befürchte staatliche Verfolgung.
Der Anwalt hatte im Vorfeld bereits mehrfach versucht, den gestrigen Verhandlungstermin verschieben zu lassen, denn er musste zum selben Zeitpunkt einen Verteidigertermin in Halle (Saale) wahrnehmen. Das hatte die Kammer des Verwaltungsgericht abgelehnt, da die Terminverlegungsanträge verspätet eingereicht worden seien.
Deshalb hatte Dr. Miseré am späten Montagnachmittag noch mit einem Befangenheitsantrag gegen die Richterin nachgelegt: „Die unproblematische Terminverschiebung wurde kategorisch abgelehnt, trotz fünf zeitnaher Ausweichtermine. Das zeigt doch, dass es hier nicht mehr um Recht und Gesetz geht, sondern um eine rein politische Entscheidung gegen meinen Mandanten und dessen Rapper-Hintergrund“, teilte Rechtsanwalt Miseré auf Anfrage mit.
Nuhsan C.: Ich befürchte Verfolgung in der Türkei
Mit fast einer Stunde Verspätung haben die Verwaltungsrichter dann doch verhandelt. Zuvor war der Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende als unbegründet abgelehnt worden. Prompt erfolgte die Entscheidung in der eigentlichen Abschiebe-Sache. Weil weder der Kläger noch sein Rechtsbeistand erschienen waren, konnten diese zu den neuen Gründen nicht befragt werden. Die Kammer musste nach Aktenlage urteilen.
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In der Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Nuhsan C. habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt. Aus Mangel an Nachweisen konnte die Kammer auch nicht der ursprünglichen Argumentation von Nuhsan C. folgen, dass er durch regimekritische Musikstücke möglicher Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sei (Hintergrund siehe Beitext). Ebenso wenig sei ein besonderes politisches Engagement des bisher erkennbar unpolitischen Klägers dargelegt und ersichtlich. Eine detaillierte Schilderung wäre aber erforderlich gewesen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen.
Weiter zur Ausreise verpflichtet
Auch sei der Vortrag des Klägers im behördlichen Verfahren nicht frei von Widersprüchen gewesen, weshalb die Kammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags hatte.
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Verteidiger Miseré kündigte an, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel einzulegen. Lässt das Oberverwaltungsgericht Osnabrück die Berufung zu, wird vor diesem Gericht erneut über den Asylantrag entschieden. Da aber weder die Klage noch das Einlegen von Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung haben, ist Nuhsan C. weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Wann er mit Nachdruck ausgewiesen wird, ist der Ausländerbehörde überlassen. Sie kann die Abschiebung jederzeit vollstrecken.