Hagen-Mitte. . Thorsten Vosyka ist empört: Weil er seinen Wagen in der Tiefgarage des Schwenkezentrums abstellte und das Haus verließ, muss er 30 Euro zahlen.

Als Thorsten Vosyka an jenem 17. Februar zu seinem Auto in der Tiefgarage des Schwenkezentrums zurückkehrte, steckte ein Zettel hinter dem Scheibenwischer. Es war ein Strafzettel. 30 Euro sollte Vosyka zahlen, aber nicht weil er die Parkzeit überschritten oder vergessen hatte, die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe zu platzieren. Sondern weil er das Haus verlassen hatte: „Ich fasse es immer noch nicht. Das ist doch die reinste Abzocke“, ärgert sich der Familienvater.

Tatsächlich war Vosyka, nachdem er seinen Wagen in der Tiefgarage abgestellt hatte, mit seiner Tochter zur gegenüberliegenden Seite der Elberfelder Straße gegangen, um sich kurz mit seinen Schwiegereltern zu treffen. „Und dann bin ich zurück ins Schwenkezentrum und habe bei Lidl eingekauft.“ Anschließend wollte er nach Hause fahren, als er die Verwarnung vorfand. Abgesehen davon, dass er die Parkstrafe für überzogen, ja ungerechtfertigt hält, fragt er sich, wie das Personal der Tiefgarage herausgefunden haben will, dass er das Haus verlassen habe: „Bin ich heimlich gefilmt worden? Hat man mich fotografiert? Oder ist mir gar jemand gefolgt?“

Verkehrsrechtler sieht Chancen

Darüber will Holger Jüngst, Geschäftsführer der Firma A+H, die das Schwenkezentrum betreibt, keine Auskunft geben. Er bestätigt jedoch, dass das Verlassen des Schwenkezentrums durchaus geahndet würde, schließlich sei das einstündige, kostenfreie Parken den Kunden, die eines der Geschäfte im Haus besuchen würden, vorbehalten: „Die Leute sollen die Nutzungsbedingungen lesen.“

Tatsächlich heißt es auf einem Aushang an der Einfahrt in die Tiefgarage: „Parken nur für Besucher des Schwenkezentrums.“ Bei Missachtung werde eine Parkgebühr von 30 Euro erhoben. Dass ein Kunde das Einkaufszentrum nicht verlassen darf, steht dort nicht.

Im Rahmen der Rechtsprechung

Genau darin sieht der Hagener Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, eine mögliche Chance, gegen das Knöllchen vorzugehen. Prinzipiell sei es privaten Parkplatzbetreibern durchaus erlaubt, Verstöße gegen die Parkordnung zu ahnden, und auch die Höhe des Verwarngeldes von 30 Euro bewege sich im Rahmen der Rechtsprechung: „Allerdings befindet sich auf den Aushängen in der Tiefgarage meines Wissens nicht der Hinweis, dass jemand, der dort parkt, ausschließlich im Schwenkezentrum einkaufen darf.“ Juristisch betrachtet sei dies ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, der zu Lasten des „Verwenders“ gehe: „Das ist der wirtschaftlich Stärkere, in diesem Fall also ganz klar der Parkhausbetreiber.“

Grundsätzlich hält der Experte die Parküberwachung jedoch für gut: „Ich sage es offen und ehrlich: Man sollte froh sein, dass man dort umsonst parken darf. Unsere Moral würde kaputt gehen, wenn dort jeder seinen Wagen abstellen dürfte, aber die Kunden des Centers keinen Parkplatz für ihre Autos mehr finden würden.“

Kein Gerichtsverfahren riskieren

Thorsten Vosyka hatte zunächst nicht gezahlt, sondern sich mit Verweis auf seinen Lidl-Einkauf bei A+H beschwert. Daraufhin erhielt er im August, sechs Monate nach dem Vorfall, ein Schreiben, in dem die Firma darauf beharrte, dass er wegen Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbedingungen 30 Euro zu zahlen habe plus 5,10 Euro, die A+H durch eine Halteranfrage beim Kfz-Bundesamt entstanden seien: „Sollten wir nach Ablauf der Frist keinen Geldeingang feststellen können, so werden wir eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung unserer berechtigten Ansprüche beauftragen.“

Vosyka gab entnervt auf. Ein Gerichtsverfahren wollte er nicht riskieren. Aber parken und einkaufen im Schwenkezentrum, sagt er, werde er gewiss auch nie wieder.