Hagen. Der freigestellte Leiter der katholischen Hildegardis-Schule in Hagen ist wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder verurteilt worden.
Gegen den freigestellten Schulleiter des Hagener Hildegardis-Gymnasiums ist in erster Instanz ein Urteil ergangen: Wegen des Besitzes von jugendpornographischen Schriften hat das Amtsgericht Menden eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Sie wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem muss der Angeklagte eine Geldbuße von 10 000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Das hat am Dienstag der Direktor des Mendener Amtsgerichts, Martin Jung, in einer Erklärung mitgeteilt.
Im Januar war der Leiter des katholischen Hildegardisgymnasiums in Hagen überraschend vom Erzbistum Paderborn von seinem Amt freigestellt worden . Nur soviel war damals klar: Das Erzbistum war als Arbeitgeber von der Staatsanwaltschaft informiert worden, dass gegen den Rektor ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ein übliches Vorgehen, wenn gegen Beschuldigte ermittelt wird, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. In der Folge hielten sich die Behörden aber bedeckt, was die konkreten Vorwürfe angeht. Es war nur von einem sichergestellten Datenträger die Rede, der nun ausgewertet werde .
Zahlreiche Bilder und Videos bei Hausdurchsuchung
Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Menden – es handelt sich hierbei um ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung, das bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr durchaus üblich ist – ist jetzt der Vorwurf klarer: Laut Amtsgerichtsdirektor Martin Jung wird dem Schulleiter zur Last gelegt, am 12. Dezember, dem Tag der Hausdurchsuchung, zahlreiche jugendpornographische Schriften besessen zu haben. Es handele sich um eine Vielzahl von Bildern und Videos, die 14 bis 17 Jahre alte weibliche und männliche Jugendliche bei verschiedenen sexuellen Handlungen zeigten.
Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. „Der Angeklagte kann ihn mit dem Rechtsmittel des Einspruchs angreifen“, so Martin Jung.
Geringeres Strafmaß als bei Kinderpornographie
Der Paragraph 184 c des Straffgesetzbuches, auf dessen Grundlage, der Schulleiter verurteilt wurde, sieht für das Verschaffen oder den Besitz von jugendpornographischen Schriften (dazu gehören auch Bilder und Videos), auf denen 14 bis 17 Jahre alte Jugendliche zu sehen sind, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Damit liegt die Straferwartung etwas geringer als beim Besitz oder Erwerb von kinderpornographischen Schriften, auf denen Mädchen und Jungen unter 14 Jahren zu sehen sind. Hier liegt das Strafmaß bei bis zu drei Jahren.
Erzbistum will sich zu Fall nicht äußern
Bei dem Anwalt des Schulleiters hat die WESTFALENPOST eine Stellungnahme zu dem Strafbefehl angefragt. Eine Antwort steht bislang noch aus.
Das Erzbistum Paderborn als Arbeitgeber will zu dem Fall zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellungnahme abgeben – mit Verweis darauf, dass das urteil noch nicht rechtskräftig sei.