Hagen. . Der Fall um einen supendierten Hagener Schulleiter liegt beim Amtsgericht Menden. Wird der Antrag auf Zustellung eines Strafbefehls zugelassen?

Mit einem Strafbefehl möchte die Staatsanwaltschaft Arnsberg das Ermittlungsverfahren gegen den suspendierten Schulleiter des Hildegardis-Gymnasiums in Hagen beenden. Wie berichtet hatten die Ermittlungsbehörden im Dezember vergangenen Jahres Datenträger des Pädagogen sichergestellt und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. „Wir sehen einen hinreichenden Tatverdacht und haben beim Amtsgericht in Menden den Antrag gestellt, dem Beschuldigten einen Strafbefehl zuzustellen“, sagt der Arnsberger Oberstaatsanwalt Thomas Poggel.

Ausreichend hinreichender Tatverdacht

Mit Rücksicht auf den Schutz der Persönlichkeit des Direktors macht die Staatsanwaltschaft keine weiteren Angaben über Inhalte oder Art des Vergehens. Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren, dessen Besonderheit darin liegt, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung kommt. Die Täterschuld muss nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht für ein Vergehen, also eine minderschwere Straftat.

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Das im Falle einer Hauptverhandlung zuständige Amtsgericht Menden teilte gestern auf Anfrage mit, dass der Fall bei ihnen als schwebendes Verfahren geführt werde. Soll heißen: Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat ihre Haltung durch den Strafbefehlsantrag deutlich gemacht. Jetzt muss das Amtsgericht in Menden prüfen, ob es den Antrag zulässt. Und am Ende müsste der Beschuldigte einen Strafbefehl noch dazu akzeptieren.

Brief an Eltern und Schüler

Breitere Öffentlichkeit hatte die Angelegenheit erlangt, als der stellvertretende Schulleiter des Hildegardis-Gymnasiums Eltern und Schüler im Januar in einem Brief über die Ermittlungen informiert hatte, der auch der Redaktion vorliegt.

Auf Anfrage der WESTFALENPOST sagte ein Sprecher des Erzbistums Paderborn: „Aus Rücksicht auf dieses laufende Verfahren kann sich das Erzbistum nicht äußern.“.