Hagen. . Ob das jeder weiß? Wer mit einem Küchenmesser in der Öffentlichkeit erwischt wird, muss 123 Euro zahlen. Zuletzt gab es viele Vorfälle in Hagen.
Es war ein Küchenmesser – „nur“ ein Küchenmesser möchte man fast sagen. Doch mit diesem ist ein 17-Jähriger – wie berichtet – in der vergangenen Woche im Fritz-Steinhoff-Park am Rande des BG-Basketball-Turniers schwer verletzt worden. Nicht nur mit diesem Stich hat sich der Tatverdächtige (20) wohl strafbar gemacht. Schon das Mitführen eines solchen Messers ist verboten. Das weiß Uwe Meyer, der bei der Hagener Polizei Sachbearbeiter für das Waffenrecht ist.
Denn es ist eben nicht so, dass nur Butterflymesser oder ein Springmesser, dessen Klinge auf Knopfdruck herausspringt, als verbotene Waffe gelten. Auch andere Messer, die eine feststehende Klinge haben oder mit einer Hand „einsatzbereit“ gemacht werden können, darf man zwar besitzen, aber nicht in der Öffentlichkeit dabei haben.
Dazu gehört auch das Küchenmesser. „Das ist bei der Verschärfung des Waffenrechts 2013 breit kommuniziert worden“, sagt Uwe Meyer. „Trotzdem sagen immer noch viele: Das wusste ich gar nicht.“ Und so wächst nicht erst nach den jüngsten Vorfällen auf Emst, in Wehringhausen oder in Eilpe der Eindruck, dass Messer oft bei Streitigkeiten eine Rolle spielen.
27 Verfahren im vergangenen Jahr
Aktuelle Hagener Zahlen können weder die hiesige Polizei noch das NRW-Innenministerium liefern. „Das wird statistisch schlichtweg nicht erfasst“, so Ministeriums-Sprecher Wolfgang Beus. Innenminister Herbert Reul habe aber erkannt, dass es für das Phänomen eine bessere Datenbasis brauche – auch um mögliche Schwerpunktaktionen daraus abzuleiten. „Deshalb hat die Konferenz der Landesinnenminister beschlossen, dass ab nächstem Jahr die Fälle mit Einsatz eines Messers erfasst werden.“
Waffenrechts-Experte Uwe Meyer macht indes klar, dass die Polizei in Hagen schon keine Toleranz zeige: „Beim ersten Verstoß werden sofort 123,50 Euro Bußgeld fällig, im Wiederholungsfall kommen noch einmal 100 Euro drauf.“ Im vergangenen Jahr wurden 27 solche Bußgelder verhängt, in diesem Jahr bislang 16.
Dabei kann man es sich eigentlich leicht merken: Das einklappbare Taschenmesser, dessen Klinge nicht festgestellt wird, darf man mit sich führen. Genauso wie jedes andere Messer, das keine feststehende Klinge hat oder nicht mit einer Hand zu öffnen ist. Und auch das Küchenmesser darf man von A nach B durch die Öffentlichkeit transportieren – allerdings nur gesichert durch eine Verpackung oder ähnliches. Denn sonst kann es – siehe der Emster Fall – zur Waffe werden.